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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. während den Geschäftszeiten in die im Zusammenhang mit der Erhebung der Steuer relevanten Akten vor Ort Einsicht nehmen oder verlangen, dass ihm die Akten zugestellt werden;
c. im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anordnen oder nötigenfalls selber durchführen.
Art. 28 Amtshilfe
1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und geben auf Ersuchen oder von Amtes wegen Daten bekannt, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2Die Polizei- und Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.
3Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie dem BXXX anzuzeigen.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 29 Grundsatz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 30 Rechtsmittel
1Die steuerpflichtige Person kann gegen die Höhe der Rechnung des Verteilnetzbetreibers oder der kantonalen Vollzugsstelle innerhalb von 60 Tagen Einsprache erheben.
2Hält der Verteilnetzbetreiber oder die kantonale Vollzugsstelle an der Rechnung fest, so erlässt er oder sie eine Verfügung.
3Verfügungen der Verteilnetzbetreiber oder der kantonalen Vollzugsstellen können mit Beschwerde an das BXXX angefochten werden.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 31 Steuerwiderhandlungen
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a. die Hinterziehung der Steuer;
b. die Gefährdung der Steuer.