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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199723 (SVAG) für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist;

d. die gegebenenfalls nach Artikel 22 Absatz 2 des E-Fahrzeug-Steuergesetzes vom ...24 (EFzStG) geschuldete pauschale Steuer vollumfänglich bezahlt worden ist.

Art. 16 Abs. 5 Bst. a und abis

5Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:

a. die gegebenenfalls nach dem SVAG25 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

abis. die gegebenenfalls nach Artikel 22 Absatz 2 EFzStG26 geschuldete pauschale Steuer nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder

Art. 89b Bst. j

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben, der Verbrauchssteuer auf Elektrofahrzeugen und der Nationalstrassenabgaben;

Art. 89d Bst. f

Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem SVAG27 sowie der Verbrauchssteuer auf Elektrofahrzeugen nach dem EFzStG28 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

23 SR 641.81

24 SR …

25 SR 641.81

26 SR …

27 SR 641.81

28 SR …