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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen die technischen Mindestanforderungen an die zertifizierten Messeinrichtungen sowie deren weitere Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten fest. Er regelt die Einzelheiten der Datenerfassung und -übermittlung bei der Selbstdeklaration.

Art. 22 Entstehung der Steuerschuld

1Die Ladestromsteuer ist mit der Zuführung von Ladestrom an die Ladeeinrichtung geschuldet.

2Die pauschale Steuer ist erstmals mit dem Tag der Immatrikulation des Elektrofahrzeugs geschuldet.

Art. 23 Steuerperiode

1Die Verteilnetzbetreiber ziehen die Ladestromsteuer mindestens einmal im Jahr bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Ladeeinrichtung ein.

2Die kantonalen Vollzugstellen ziehen die pauschale Steuer mindestens einmal pro Jahr bei der Halterin oder dem Halter des Elektrofahrzeugs ein.

Art. 24 Fälligkeit und Verjährung

Der Bundesrat regelt die Fälligkeit und die Verjährung der Steuer.

Art. 25 Administrative Massnahmen bei der pauschalen Steuer

1Die kantonale Vollzugsstelle verweigert oder entzieht den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild für ein Fahrzeug nach Artikel 5 Absatz 1, wenn dessen Halterin oder Halter die Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt hat.

2Werden Wechselschilder verwendet und bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

Art. 26 Kontrollen der Verteilnetzbetreiber

1Die Verteilnetzbetreiber können bei den Betreiberinnen und Betreibern der Ladeeinrichtungen in Bezug auf die korrekte Funktion der Messeinrichtungen und die korrekte Übermittlung der Messdaten Kontrollen durchführen.

2Sie können diese Aufgabe an Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure mit allgemeiner Installationsbewilligung übertragen.

Art. 27 Aufsicht

Das BXXX kann zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben insbesondere:

a. bei den Verteilnetzbetreibern und den kantonalen Vollzugsstellen Kontrollen vornehmen;