Vorlage
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32 Hinterziehung der Steuer
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Steuer durch Manipulation der Ladeeinrichtung, durch unrichtige Selbstdeklaration nach Artikel 21 Absatz 2 oder auf andere Weise ganz oder teilweise hinterzieht;
b. gegen das Verbot nach Artikel 18 verstösst;
c. eine unrechtmässige Steuerbefreiung oder Steuerrückerstattung erwirkt; oder
d. sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
2Der Versuch ist strafbar.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.
4Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 33 Gefährdung der Steuer
1Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Ladeeinrichtungen ohne zertifizierte Messeinrichtung betreibt;
b. keine oder eine unrichtige Meldung der Ladeeinrichtung vornimmt;
c. die zertifizierte Messeinrichtung während des Ladevorgangs nicht ununterbrochen in Betrieb hält;
d. die Messdaten zum steuerpflichtigen Ladestrom nicht oder nicht ordnungsgemäss übermittelt;
e. in einem Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerrückerstattung unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.
Art. 34 Strafverfolgung durch das BXXX
Steuerwiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem VStrR16 verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BXXX.
16 SR 313.0