Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG)

Absatz 2

Syndicom und 279 Privatpersonen/Weitere sprechen sich bei einem Ausschreibungsverfahren mit nur einer anbietenden Partei dafür aus, auf eine vertiefte Prüfung und umfassende Plausibilisierung zu verzichten. Swisscom verlangt in einer solchen Konstellation die Anforderungen an die Verifikation und den Nachweis der Plausibilität nicht zu hoch anzusetzen. Zudem sei auf Verordnungsstufe zu präzisieren, dass eine summarische, stichprobenartige Prüfung als ausreichend gilt.

Absatz 4

Die WEKO verlangt die Möglichkeit, den per Verfügung festgesetzten Förderbeitrag nachträglich anpassen zu können. Zudem sei nach Abschluss des Ausbaus eine Kostenabrechnung der

tatsächlich angefallenen Kosten einzureichen. Sofern diese tiefer ausfallen, als im Rahmen der Gesucheinreichung prognostiziert, wäre die Differenz zurückzuerstatten.

Swiss4net lehnt es ab, dass das BAKOM seine Entscheide veröffentlichen und dabei Personendaten nennen darf.

Absatz 5

Swiss4net verlangt, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Prüfung und die Dokumentation auch für das BAKOM festlegt. Weiter lehnt es Swiss4net ab, dass das BAKOM im Falle fehlender Referenzwerte unabhängige Dritte beiziehen kann.

Artikel 11 Auszahlung

Die WEKO unterstützt, dass die letzte Auszahlung grundsätzlich nach Überprüfung des geförderten Projekts geleistet wird. Sie möchte jedoch die Möglichkeit einer Anpassung beziehungsweise

Verringerung des Förderbeitrags im Falle einer massgeblichen Abweichung der tatsächlichen Kosten von den dem Förderbeitrag zugrundeliegenden Kosten vorsehen.

Artikel 12 Überprüfung des geförderten Projektes

Keine weiteren Kommentare, die über die bei Artikel 10 erwähnten Bemerkungen hinausgehen.

Artikel 13 Gewährung des Zugangs

Absatz 1 Asut, ComCom, DigiGes, EKK, ftth fr, Glasfasernetz, Init7, SAB, Salt, SFN/SFC, Suissedigital,

Swiss4net, Swisscom und WEKO begrüssen die Gewährung des Zugangs zu geförderten Netzen im Grundsatz. Suissedigital spricht sich dafür aus, den Zugang zu Glasfasernetzen nicht in dieser Vorlage, sondern ex-ante im Fernmeldegesetz (FMG) ohne Beschränkung auf geförderte Gebiete zu regeln. Diese Position findet sich auch in den Stellungnahmen von Init7 und Schlauri.

Ftth fr beantragt, dass das in der Branche bekannte Prinzip des «Open Access» zu erwähnen ist.

Economiesuisse lehnt eine Zugangs- und Preisregulierung für geförderte Anschlüsse ab, da durch einen Eingriff in die Preisgestaltung die Einheitspreise im Markt gefährdet würden.

Absatz 4

Asut, DANET, SFN/SFC und Swiss4net sprechen sich dafür aus, den Zugang auf Layer-1 zu

beschränken. Swisscom vertritt die Ansicht, die Gewährung öffentlicher Mittel legitimiere keine umfassende und weitreichende förderrechtliche Zugangsregulierung, was bei der Festlegung der Zugangsformen zu berücksichtigen sei. Die WEKO fordert, dass ein Layer-1 Zugang bei vorhandener Nachfrage stets zu gewähren ist und beantragt entsprechende Präzisierungen im erläuternden