Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG)
Bericht. Asut und Swisscom sprechen sich zudem dafür aus, die Zugangsformen auf Glasfaser zu beschränken, da ein Open-Access-Zugang bei drahtlosen Technologien oftmals nicht möglich ist. Aus Sicht der ComCom ist es für den Wettbewerb wichtig, dass nicht nur zu unbeleuchteten Glasfasern, sondern auch auf Dienste-Ebene Zugang gewährt wird.
Artikel 14 Bedingungen des Zugangs
Der Kanton VS, asut, Glasfasernetz, SAB, Salt, sgv-usam, SPS, Swico, Swisscom und syndicom
fordern eine einfachere bzw. andere Bestimmung der Zugangspreise. Sie alle schlagen eine
Orientierung an Marktpreisen vor. Sieben Mal erwähnt wird auch die Verwendung eines Benchmarks.
Init7 und Schlauri begrüssen, dass die Kosten-Preis-Schere verboten werden soll, stellen aber auch in Frage, ob die Bestimmungen in Artikel 14 ausreichend sind, um Diskriminierungen zwischen den Vorleistungsstufen dauerhaft zu beheben.
DigiGes, Init7 und Schlauri beantragen, dass die Zugangsbedingungen bereits mit der Vergabe der Förderung festzulegen und allen Anbieterinnen mitzuteilen sind.
Der Kanton FR, ftth fr und Salt lehnen die vorgeschlagene Preisberechnung ab. Ihrer Ansicht nach käme dies einer Preisregulierung für Vorleistungsprodukte über Glasfaser gleich, was den aktuellen Vorgaben des FMG widerspricht.
Während sich DANET und SFN/SFC dafür aussprechen, dass Transparenz und Nichtdiskriminierung ausreichende Bedingungen für die Gewährung des Zugangs sind, fordert Swiss4net, die
Bedingungen des Zugangs auf Nichtdiskriminierung und Preisbestimmung einzuschränken.
Die EKK spricht sich dafür aus, die Endkundenpreise auf Nicht-Diskriminierung zu kontrollieren.
Artikel 15 Streitigkeiten im Bereich des Zugangs
Die ComCom begrüsst die ihr zugedachte Rolle bei Streitigkeiten.
Änderung Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005:
Artikel 83 Bst. p Ziff. 4
Die ComCom begrüsst die vorgesehene Beschränkung auf das Bundesverwaltungsgericht als einzige Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und deren Bedingungen.
Änderung Fernmeldegesetz vom 30. April 1997:
Artikel 4a Meldepflicht
Der Kanton OW begrüsst die Einführung dieser neuen Bestimmung. Da die Übermittlung von Daten für den nationalen Breitbandatlas des BAKOM derzeit freiwillig sei, könne nur ein Teil der
Marktakteure erfasst werden. Dank der Meldepflicht werde es möglich sein, zuverlässige und
umfassende Informationen über den Stand der Entwicklung der relevanten Infrastrukturen zu erhalten.