Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Der geltende MWST-Sondersatz auf Beherbergungsleistungen ist gemäss geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2027 befristet (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Danach würden Beherbergungsleistungen dem Normalsatz unterliegen. Die Motion 24.3635 Friedli «MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus» fordert, dass die Gel- tungsdauer des bestehenden Sondersatzes über das Jahr 2027 hinaus verlängert wird.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 zur Motion 24.3635 Friedli zu bedenken gegeben, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung für die Beherbergungsbranche nicht mehr gegeben sind (vgl. Ziff. 1.2.1). Die Motion lässt offen, ob die Geltungsdauer des Sondersatzes unbefristet oder befristet verlän- gert werden soll. Der Bundesrat schlägt eine Befristung bis Ende 2035 vor. Gemäss Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 BV ist die Befugnis zur Erhebung der MWST bis Ende 2035 befristet. Spätestens bei der Diskussion über die Verlängerung der MWST als Ganzes soll auch der Sondersatz wieder zur Sprache kommen. Bei diesem Sondersatz handelt es sich um eine strukturpolitische Massnahme zur Förderung einer einzelnen Branche, für die gemäss dem Bundesrat keine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Eine solche Subventionierung sollte regelmässig politisch diskutiert werden. Dies ins- besondere auch vor dem Hintergrund, dass durch diese Steuervergünstigung dem Bund jährlich geschätzt rund 300 Millionen Franken MWST-Einnahmen entgehen (vgl. Ziff. 5.2). Eine Koppelung der Befristung an die Finanzordnung erlaubt deren regelmäs- sige Überprüfung.

3.2 Umsetzungsfragen

Eine Gesetzesänderung – sei es eine Verlängerung der Geltungsdauer oder eine Auf- hebung des Sondersatzes – würde keine Anpassung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) erfordern.

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG hat der Bundesrat geprüft, ob der Voll- zug durch elektronische Mittel weiter vereinfacht werden kann. Bereits jetzt - und un- abhängig von der geforderten Weiterführung des Sondersatzes - erfolgt die Abrech- nung der MWST mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf elektroni- schem Weg. Alle Umsätze müssen dabei zum entsprechenden Steuersatz abgerech- net werden. Würde die Sonderregelung am 31. Dezember 2027 enden, müssten Un- ternehmen, die bis dahin auch mit dem Sondersatz abrechnen, danach bloss mit ma- ximal zwei statt drei Steuersätzen elektronisch abrechnen.