Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten

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im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199026 (SuG) zu qualifizieren.

Wie in Ziffer 1.2.1 dargelegt, kommt der Bundesrat zum Schluss, dass der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen grundsätzlich keine sachliche Rechtfertigung mehr hat. Die Motion 24.3635 Friedli «MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Touris- mus» wurde jedoch durch das Parlament überwiesen. Durch die verlängerte Geltungs- dauer des Sondersatzes werden der Beherbergungsbranche jährlich Steuervergünsti- gungen in der Höhe von geschätzt rund 300 Millionen Franken gewährt (vgl. Ziff. 5.2). In der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung ist eine bis Ende 2035 befristete Geltung des Sondersatzes vorgesehen. Der MWST-Sondersatz auf Beherbergungs- leistungen und die damit verbundenen Mindereinnahmen sollen im Rahmen einer künf- tigen Finanzordnung, mit der auch die Befugnis zur Erhebung der MWST verlängert werden könnte, erneut politisch diskutiert werden (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV). Ge- mäss Artikel 7 Buchstabe g SuG soll auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Ver- günstigungen in der Regel verzichtet werden. In vorliegendem Fall wird dieser Grund- satz aus Sicht des Bundesrates nicht berücksichtigt.

26 SR 616.1