Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten
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Franken besteht die Möglichkeit, zur Vereinfachung nach Saldosteuersätzen abzurech- nen sowie nur eine einzige Abrechnung pro Jahr zu erstellen. Weitere Vereinfachungen bieten sich nicht an. Eine Fortführung des Sondersatzes würde die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme nicht beheben, zöge allerdings auch keinen Umstellungsauf- wand für die Unternehmen nach sich. Würde der Sondersatz auslaufen, bestünden bei der MWST nur noch zwei verschiedene Steuersätze. Dadurch würde die MWST für alle Unternehmen, die mit dem Sondersatz abrechnen, nach einem einmaligen Umstel- lungsaufwand vereinfacht, wovon insbesondere KMU mit weniger Ressourcen für ex- terne Beratung profitieren dürften.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar zur Legislaturplanung 2023– 202714 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023– 202715 angekündigt. Die Vorlage geht auf die Motion 24.3635 Friedli vom 13. Juni 2024 zurück, die von den eidgenössischen Räten angenommen wurde. Der Bundesrat be- antragte die Ablehnung der Motion (vgl. Ziff. 1.1).
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage wird die Motion 24.3635 Friedli vom 13. Juni 2024 «MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus» umgesetzt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL)16 schreibt in Titel VIII den EU-Mitgliedstaaten einen Normalsatz von mindestens 15 Prozent vor (Art. 97 Abs. 1 MwStSystRL). Die Anwendung von maximal zwei ermässigten Steuer- sätzen ist zulässig, aber nicht zwingend (Art. 98 MwStSystRL). Die ermässigten Sätze dürfen nicht weniger als 5 Prozent betragen (Art. 99 MwStSystRL), wobei es jedoch Sonderregelungen gibt, die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Anwendung niedrigerer Sätze erlauben. Die ermässigten Steuersätze sind grundsätzlich nur auf die im Anhang III der MwStSystRL explizit genannten Leistungen anwendbar, so auch auf «Beherber-
14 BBl 2024 525
15 BBl 2024 1440
16 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347/1 vom 11.12.2006.