Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten

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4 Erläuterungen zum Artikel

Art. 25 Abs. 4 zweiter Satz

Die seit 2007 auf Stufe Gesetz bestehende befristete Geltungsdauer des MWST-Son- dersatzes von 3,8 Prozent auf Beherbergungsleistungen soll beibehalten werden. Die damit verbundenen Mindereinnahmen sollen im Rahmen der Verlängerung der Befug- nis zur Erhebung der MWST politisch erneut diskutiert werden (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund soll die Geltungsdauer des Sondersatzes vorliegend bis zum Ablauf der bestehenden Finanzordnung 202118 am 31. Dezember 2035 verlängert werden. Da die Finanzordnungen in der Regel eine Laufzeit von 15 Jahren haben, könnte die Geltungsdauer dieses Sondersatzes im Rahmen der zukünftig erlassenen Finanzordnung gegebenenfalls entsprechend verlängert werden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Rund 8 200 oder rund 2 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Personen haben im Jahr 2024 Beherbergungsleistungen zum Sondersatz abgerechnet.

Eine verlängerte Geltungsdauer des MWST-Sondersatzes auf Beherbergungsleistun- gen hätte zur Folge, dass diese Personen Beherbergungsleistungen weiterhin mit ei- ner Steuervergünstigung anbieten könnten. Diese Steuervergünstigung könnten sie in Form von günstigeren Preisen an die Kundschaft weitergeben, was sich positiv auf die Nachfrage auswirken würde.19 Sie könnten die Steuervergünstigung aber auch für sich behalten und dadurch von einer erhöhten Marge profitieren. In beiden Fällen wirkt sich dies positiv auf die wirtschaftliche Situation der mehrwertsteuerpflichtigen Personen aus. Eine Verlängerung der Geltungsdauer würde zu keinem administrati- ven Mehraufwand für diese mehrwertsteuerpflichtigen Personen führen. Es würde der heutige Status quo beibehalten.

Beim Auslaufen der Geltungsdauer des MWST-Sondersatzes würde die Steuerver- günstigung auf Beherbergungsleistungen wegfallen. Diese wären dann zum Normal- satz steuerbar. Je nach konjunktureller Lage könnte sich dies negativ auf die wirt- schaftliche Situation der betreffenden mehrwertsteuerpflichtigen Person auswirken. Würde der Sondersatz abgeschafft, müssten indes viele mehrwertsteuerpflichtige

18 AS 2019 769

19 Bianchi, Giuliano, and Yong Chen (2020): “The short-and long-run hotel demand in Switzerland: A weighted macroeconomic approach”. In: Journal of Hospitality & Tourism Research 44, no. 5 (2020), 835-857.