Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und die in der EU anwendbare MwStSystRL nicht übernommen hat, hat diese Richtlinie in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht autonom gestalten. Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die MWST nur im Rahmen der Amts- und Rechts- hilfe. Diese Bestimmungen sind durch diese Vorlage nicht betroffen.

Mit dem am 28. Oktober 199424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend die MWST im Fürstentum Liechtenstein übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, das im Übrigen mit der Schweiz ein einziges Zollgebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwert- steuerrecht für sein Staatsgebiet. Ziel des Vertrags ist es, eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung der MWST in beiden Ländern zu gewährleisten. Entspre- chend dem Vertrag wird das Fürstentum Liechtenstein sein Mehrwertsteuerrecht dem revidierten schweizerischen Mehrwertsteuergesetz anpassen müssen.

Ausserdem besteht ein am 23. November 196425 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zoll- gebiet. Nach diesem Staatsvertrag findet in der deutschen Gemeinde Büsingen das schweizerische Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Dies bedeutet, dass die Schweiz auch auf dem Gebiet der deutschen Gemeinde Büsingen die MWST auf der Einfuhr und den dort erbrachten Leistungen erhebt. Im Gegenzug beteiligt sich die Schweiz mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Bü- singen und ihrer Bevölkerung.

6.3 Erlassform

Mit der Vorlage wird das MWSTG geändert (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Es handelt sich um rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversamm- lung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzge- bungskompetenz der Bundesversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Re- ferendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der MWST-Sondersatz auf Beherbergungsleistungen stellt eine Steuervergünstigung dar. Steuervergünstigungen gelten als Finanzhilfen und sind somit als Subventionen

24 SR 0.641.295.142

25 SR 0.631.112.136