Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten
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Personen in der Beherbergungsbranche nur noch mit einem, maximal zwei Steuersät- zen abrechnen. Komplexe Abgrenzungsfragen, ob eine Leistung zum Sondersatz oder zum Normalsatz steuerbar ist, würden entfallen. Dies hätte zur Folge, dass der administrative Aufwand nach einem einmaligen Umstellungsaufwand im Vergleich zu heute abnehmen und die Rechtssicherheit erhöht würde.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Eine verlängerte Geltungsdauer des Sondersatzes hätte ab 2028 tiefere Einnahmen aus der MWST und somit eine Verschlechterung der finanziellen Perspektiven der Bun- desfinanzen zur Folge. Da im Bundeshaushalt ab 2027 bereits ein hoher Bereinigungs- bedarf besteht (vgl. Entlastungspaket 202720), müssten die tieferen Einnahmen durch Ausgabenkürzungen oder andere Einnahmen kompensiert werden, damit die Schul- denbremse eingehalten werden könnte.
Die jährlichen Mindereinnahmen bei verlängerter Geltungsdauer, gerechnet auf Basis des derzeit geltenden Normalsatzes von 8,1 Prozent, belaufen sich auf rund 300 Milli- onen Franken (Schätzung für das Jahr 2028). Würden die Steuersätze in Zukunft er- höht, beispielsweise zur Finanzierung der 13. AHV-Rente, so würden auch bei einer proportionalen Erhöhung die Mindereinahmen im Zusammenhang mit dem Sondersatz weiter steigen. Die Auswirkungen wären insbesondere wegen der viertel- und halbjähr- lichen Abrechnungsperiode verzögert. So würden sich die Mindereinnahmen im ersten Jahr nur zu rund 70 Prozent und dann ab dem zweiten Jahr vollumfänglich im Budget bemerkbar machen.
Angesichts der Haushaltslage des Bundes sollte sorgfältig abgewogen werden, ob Min- dereinnahmen in diesem Ausmass gerechtfertigt sind.
Eine verlängerte Geltungsdauer des Sondersatzes hätte keine personellen Auswirkun- gen auf die ESTV, da der heutige Status quo beibehalten würde. Wie bei den mehr- wertsteuerpflichtigen Personen (vgl. Ziff. 5.1) würde eine Aufhebung des Sondersatzes die Abwicklung der MWST im Bereich der Hotellerie und Parahotellerie für die ESTV vereinfachen, da maximal nur noch zwei Steuersätze zur Anwendung kämen. Da nur rund 2 Prozent der steuerpflichtigen Personen von dieser Vereinfachung betroffen wä- ren, hätte dies kaum spürbare personelle Auswirkungen auf die ESTV.
5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die leicht positiven Auswirkungen des MWST-Sondersatzes auf Beherbergungsleis- tungen auf die Standortattraktivität touristisch geprägter Regionen dürften bei einer verlängerten Geltungsdauer des Sondersatzes weiterhin bestehen bleiben. Regionen
20 BBl 2025 323