Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten
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Übersicht
Bei der Mehrwertsteuer soll die gegenwärtig bis Ende 2027 befristete Geltungs- dauer des Sondersatzes von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen um wei- tere acht Jahre bis Ende 2035 verlängert werden. Die Vorlage setzt eine vom Par-
lament überwiesene Motion um.
Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wurde am 1. Oktober 1996 als vorüber- gehende Massnahme eingeführt, um die Beherbergungsbranche in ihrer damaligen schwierigen Lage zu unterstützen. Seither wurde die Geltungsdauer des Sondersatzes sechs Mal verlängert, zuletzt von 2017 bis 2027. Die von National- und Ständerat über- wiesene Motion 24.3635 fordert, dass Beherbergungsleistungen über das Jahr 2027 hinaus mit dem Sondersatz besteuert werden. Der Bundesrat hat die Motion zur Ab- lehnung empfohlen, da die heutige wirtschaftliche Lage der Beherbergungsbranche, die Rekordzahlen verzeichnet, nicht mehr mit der Ausgangslage bei Einführung des Sondersatzes verglichen werden kann. Eine Fortführung des Sondersatzes hätte jähr- liche Mindereinnahmen in der Höhe von geschätzt rund 300 Millionen Franken zur Folge. Diese müssten aufgrund der Vorgaben der Schuldenbremse an anderer Stelle kompensiert werden.
In den meisten europäischen Ländern werden Beherbergungsleistungen reduziert be- steuert. Allerdings ist dieser reduzierte Satz zumeist höher als der Normalsatz der Schweizer Mehrwertsteuer von derzeit 8,1 Prozent. Eine Aufhebung des Sondersatzes würde zudem die Abwicklung der Mehrwertsteuer vereinfachen, da bei Beherbergungs- betrieben dann nur noch maximal zwei Steuersätze zur Anwendung kämen.
Der Bundesrat schlägt für die Umsetzung der Motion nach wie vor eine befristete Ver- längerung vor, da er der Meinung ist, dass eine Subventionierung einer einzelnen Bran- che regelmässig politisch diskutiert werden sollte. Der Sondersatz soll wie die beste- hende Finanzordnung bis Ende 2035 gelten (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundes- verfassung). Dadurch soll künftig eine weitere Fortführung des Sondersatzes zusam- men mit der Verlängerung der Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer als Ganzes diskutiert werden.