Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/43: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Logiernächte Hotellerie und Parahotellerie nach Herkunft

70'000'000

60'000'000

50'000'000

40'000'000

30'000'000

20'000'000

10'000'000

0

2016 2017 2018 2019 2020 2021 20222023

Total Schweizer Gäste Ausländische Gäste

Quelle: BFS, HESTA

Insgesamt kommt der Bundesrat zum Schluss, dass der Sondersatz für Beherber- gungsleistungen sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.

1.2.2 Unbefristete oder befristete Fortführung des Sondersatzes

Für eine unbefristete Fortführung spricht die Tatsache, dass der Sondersatz nach sei- ner Einführung bereits sechsmal verlängert wurde. Die vorliegend umzusetzende Mo- tion 24.3635 wurde überwiesen, obwohl die wirtschaftliche Situation der Branche keine Steuervergünstigung mehr rechtfertigt. Es erscheint fraglich, ob eine erneute Diskus- sion in einigen Jahren ein anderes Ergebnis bringen würde. Vor diesem Hintergrund würde eine unbefristete Fortführung den Aufwand für das Parlament, den Bundesrat und die Verwaltung, der mit den regelmässigen Verlängerungen verbunden ist, redu- zieren. Eine unbefristete Fortführung würde auch die Planungssicherheit der Branche erhöhen.

Der Bundesrat ist aber trotzdem der Ansicht, dass eine Befristung weiterhin sinnvoll ist (vgl. hierzu auch Ziffer 6.4). Als strukturpolitische Massnahme zur Förderung einer ein- zelnen Branche sollte der Sondersatz regelmässig politisch diskutiert werden. Dies ins- besondere auch vor dem Hintergrund der geschätzt rund 300 Millionen Franken Min- dereinnahmen, die diese Steuervergünstigung jährlich nach sich zieht (vgl. Ziff. 5.2). Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass der Sondersatz gleich wie die gesamte Be- fugnis zur Erhebung der MWST bis Ende 2035 befristet werden sollte (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV). Somit können Kosten und Nutzen eines Sondersatzes für Beher- bergungsleistungen im Rahmen der künftigen Finanzordnung erneut diskutiert werden.

1.2.3 Vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen für kleine und mittlere Unter-

nehmen (KMU)

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a UEG hat der Bundesrat geprüft, inwiefern ver- einfachte oder kostengünstigere Regelungen für KMU möglich sind. Der Sondersatz gilt für Unternehmen aller Grössen. Für KMU bis zu einem Umsatz von 5,024 Millionen