Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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gesetzliche Instrumentarium grundsätzlich überprüft werden; mithin müsste in diesem Fall auch geprüft werden, ob die Kriterien von Artikel 74 NDG aufzuweichen wären, damit nicht für jedes Verbot eine spezialgesetzliche Regelung nötig wäre.

Auch eine notrechtliche Regelung lehnt der Bundesrat ab. Gegenwärtig hat der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die Hisbollah in der Schweiz unmittelbar Aktivitäten ausübt oder plant. Der Bundesrat sieht folglich keine hinreichenden zeitlichen und sachlichen Gründe, um Notrecht heranzuziehen.

Letztlich stellt sich die Frage, ob bei der Variante «Organisationsverbot auf Grundlage eines eigenen Gesetzes» die Untervariante «nach Vorbild des Al-Qaïda-Gesetzes», die Untervariante «Organisationsverbot mit Verweis auf Artikel 260terStGB» oder die Untervariante «Verweis auf Artikel 260terStGB ohne eigentliches Organisationsverbot» gewählt wird.

Der Bundesrat hat diese Frage bereits bei der Erarbeitung des Gesetzes für das Verbot der Hamas geprüft und kommt auch mit Blick auf ein Verbot der Hisbollah zum gleichen Schluss: Die beiden Untervarianten mit einem Verweis auf Artikel 260terStGB weisen gegenüber der Untervariante «nach Vorbild des Al-Qaïda-Gesetzes» mehrere Vorteile auf. Erstens entstehen dadurch keine Abgrenzungsschwierigkeiten und Unklarheiten zwischen einer neuen spezialgesetzlichen Strafbestimmung und Artikel 260terStGB. Somit müssen nicht die Gerichte und die Praxis die vom Gesetzgeber nicht abschliessend geregelte Frage beantworten, in welchen Fällen welche Strafnorm zur Anwendung gelangt. Die Anwendungsbereiche der beiden Strafbestimmungen würden derart überlappen, dass es schwerfallen würde, einen eigenständigen Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Strafbestimmung zu definieren.

Des Weiteren spricht für das Verbot der Hisbollah in einem Spezialgesetz der Umstand, dass der Gesetzgeber Rechtssicherheit darüber schaffen kann, dass es sich bei der Hisbollah um eine terroristische Organisation handelt. Damit kann er die bereits jetzt nach Artikel 260terStGB erfolgende Strafverfolgung von Handlungen, die der Unterstützung der Hisbollah dienen, erleichtern. Das gesetzgeberische Ziel, die Beweisführung in der Praxis zu erleichtern, wird mit der expliziten Bezeichnung der Hisbollah als terroristische Organisation nach Artikel 260ter StGB am besten erreicht.

Ausserdem ist der Verweis auf Artikel 260terStGB auch insofern sachlich zutreffend, als das Al-Qaïda-Gesetz ebenso wie Artikel 74 NDG zu einem Zeitpunkt erlassen wurden, als Artikel 260terStGB terroristische Organisationen noch nicht ausdrücklich erfasste. Seit dem 1. Juli 2021 bezieht sich diese Bestimmung jedoch ausdrücklich auch auf terroristische Organisationen. Dies verschärft die oben erwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Artikel 260terStGB und einer allfälligen neuen Strafbestimmung, was dafür spricht, keine neue Strafbestimmung nach dem Vorbild des Al-Qaïda-Gesetzes zu schaffen.

Insgesamt können somit mit einem Organisationsverbot auf Grundlage eines eigenen Gesetzes mit Verweis auf Artikel 260terStGB die angestrebten gesetzgeberischen Ziele am besten erreicht werden. Zwischen den beiden verbleibenden Untervarianten («Organisationsverbot mit Verweis auf Artikel 260terStGB» oder «Verweis auf Artikel 260ter StGB ohne eigentliches Organisationsverbot») hat sich der Bundesrat bereits beim Hamas-Verbot dafür entschieden, ein eigentliches Organisationsverbot zu schaffen. Dieses Organisationsverbot soll nun auf die Hisbollah erweitert werden. Dies hat zur Folge, dass das Gesetz neben der Kompetenz des Bundes im Gebiet des Strafrechts auch die ungeschriebene Kompetenz des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Verfassungsgrundlage heranziehen muss (Ziffer 6.1).