Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
der inneren und der äusseren Sicherheit (sog. inhärente Kompetenz des Bundes). Für Bun deszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungskompetenz fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress stellvertretend für die Bundeskompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.
Die Änderung enthält eine eigentliche Verbotsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Ent wurfs). Diese stützt sich auf die seit Langem anerkannte21 inhärente Kompetenz des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Es gilt als inhärente Kompetenz des Bun des, im Inneren und im Äusseren die notwendigen Massnahmen zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen; der Bund hat den Bestand des ge samtschweizerischen Gemeinwesens zu gewährleisten und zu sichern und für die Abwehr von Gefahren zu sorgen, die dieses Gemeinwesen existenziell bedrohen. Die inhärente Kompe tenz des Bundes im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit schliesst auch Gesetzge bungsbefugnisse mit ein.22 Mitunter auf diese Verfassungsgrundlage stützen bzw. stützten sich auch das Nachrichtendienstgesetz, das BWIS und das Al-Qaïda-Gesetz. Gegenwärtig hat der NDB keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die Hisbollah in der Schweiz unmit telbar Aktivitäten ausübt oder plant. Der Anschlag auf einen Bus mit israelischen Touristen in Burgas (Bulgarien) im Jahr 2012 zeigt jedoch, dass die Hisbollah gewillt und in der Lage ist, terroristische Anschläge auch ausserhalb des Nahen Ostens, namentlich in Europa, zu ver üben. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann diese potenzielle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bekämpft werden. Unter der Variante ohne eigentliche Ver botsbestimmung (Ziffer 1.2) müsste die inhärente Kompetenz des Bundes nicht angerufen werden.
Das vorgeschlagene Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen kann Grund rechte einschränken, beispielsweise das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) oder die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV). Zu unterscheiden ist, ob eine Handlung der Förderung der Ziele der Hisbollah dient (welche das Gesetz verbietet) oder der Unterstützung von libanesischen Anliegen. Nur Ersteres ist verboten und kann zu einer Einschränkung von Grundrechten führen.
Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grund rechte Dritter gerechtfertigt sein sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Kern gehalt der Grundrechte wahren. In Bezug auf die für schwere Grundrechtseingriffe erforderli che gesetzliche Grundlage sind die Voraussetzungen mit dem Erlass eines formellen Bundesgesetzes erfüllt.
Mit dem Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen soll ein Beitrag zur Verhinde rung von Gräueltaten, sonstigen terroristischen Handlungen und Völkerrechtsverletzungen und damit ein Beitrag zur Achtung der Menschenrechte und zum friedlichen Zusammenleben der Völker geleistet werden, was im öffentlichen Interesse liegt. Nebst dieser übergeordneten Zielsetzung liegen auch die einzelnen Effekte des Organisationsverbots im öffentlichen Inter esse (siehe ausführlich oben Ziffer 1.1.3):
– Das Organisationsverbot verringert die Bedrohung durch verbrecherische Aktivitäten auf schweizerischem Territorium.
– Es verringert das Risiko, dass die Hisbollah und verwandte Organisationen die Schweiz als Rückzugsort nutzen.
– Es erleichtert und beschleunigt den Erlass von präventivpolizeilichen Massnahmen.
– Es erleichtert die Strafverfolgung, indem die Beweislage sich faktisch je nach Aus gangslage einfacher darstellen wird.
21 Vgl. den Ingress des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher heit (SR 120, Grunderlass: AS 1998 1546)
22 BGE 117 Ia 202 mit Verweisen; Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama vom 3. März 2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen» (BBl 2012 4459)