Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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Übersicht

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sollen neu auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden.

Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone gegen die Hisbollah und sol- che Organisationen vorgehen. Zusätzlich erhält der Bundesrat die Kompetenz, Organi-

sationen und Gruppierungen zu verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hisbollah übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar

terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die in-

nere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret bedrohen. Der Bundesrat setzt damit

zwei parlamentarische Motionen um, die zusätzlich zum Verbot der Hamas auch ein Ver-

bot der Hisbollah verlangen.

Seit ihrer Gründung als Reaktion auf die israelische Besetzung des Südlibanon im Jahr 1982 war die militante islamistische Organisation Hisbollah in mehrere Auseinandersetzungen mit der israelischen Armee verwickelt, darunter auch nach dem israelischen Rückzug im Jahr 2000, wie beispielsweise im Krieg von 2006. Im Anschluss an die Terrorattacke der Hamas vom 7. Oktober 2023 gegen Israel hat sich die Hisbollah als Verbündete der Hamas positio niert und den Beschuss Israels mit Raketen, Lenkwaffen und Drohnen intensiviert. Die gegen seitigen Angriffe zwischen Israel und der Hisbollah haben auf beiden Seiten Tausende von Zivilisten aus ihren Dörfern vertrieben. Aufgrund des Nahostkriegs 2026 ist die Situation zwi schen Israel und der Hisbollah weiter eskaliert.

Angesichts der Eskalation von 2023 / 2024 reichten die Sicherheitspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat im Herbst 2024 Motionen ein, welche den Bundesrat beauftragen, die Hisbollah zu verbieten. Das Bundesparlament hat in der Wintersession 2024 diese Motio nen angenommen. Zur Umsetzung dieser Motionen schlägt der Bundesrat vor, das bereits geltende Bundesgesetz zum Verbot der Hamas, um ein Verbot der Hisbollah zu erweitern. Damit sollen, wie von den Motionen gefordert, die Behörden die notwendigen Instrumente er halten, um gegen allfällige Aktivitäten der Hisbollah oder die Unterstützung der Organisation in der Schweiz vorzugehen.

Analog dem Hamas-Verbot werden mit der vorliegenden Gesetzesanpassung auch die His bollah, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten und gelten als terroristische Organi sationen nach Artikel 260terdes Strafgesetzbuchs1 (StGB). Eine Beteiligung oder Unterstüt zung wird dadurch unter Strafe gestellt. Das Verbot erfasst die Hisbollah, Tarn- und Nachfol georganisationen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln. Eine Ausnahme bildet der Kontakt mit der Hisbollah zum Zweck der Umsetzung humanitär Massnahmen. Mit der Hisbollah verwandte Organisationen und Grup pierungen sind nur dann verboten, wenn der Bundesrat mittels einer Allgemeinverfügung, die eine besondere Nähe zur Hisbollah darlegt, ein Verbot erlässt: Die Organisationen müssen betreffend Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hisbollah überein stimmen. Wer gegen das Verbot verstösst, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwanzig Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Das Verbot erleichtert und beschleunigt den Erlass von präventivpolizeilichen Massnahmen. Ebenso wird die Beweisführung bei Strafverfahren betreffend Artikel 260terStGB erleichtert. Ein Organisationsverbot schafft zudem Rechtsicherheit für Finanzintermediäre bei der Be kämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann so mit ausländischen Behörden einfacher Informationen über Finanzflüsse mit Verdacht auf Ter rorismusfinanzierung austauschen und verhindern, dass die Hisbollah oder verwandte Orga nisationen das Schweizer Finanzsystem zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten missbrau chen.

1 SR 311.0