Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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für den Entwicklungsrahmen im Eigenbereich angemeldet werden. Die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen kann auch zu einer grösseren Anzahl Beschwerden ans Bundesver waltungsgericht führen.
Die Bundesanwaltschaft ist als von der Bundesverwaltung unabhängige Behörde für ihr Bud get und die Deckung ihres Ressourcenbedarfs selber verantwortlich. Die Erfahrungen der Bun desanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anwendung des Al-Qaïda-Gesetzes zeigen, dass die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zu einem höheren Fallaufkommen führen wird. Es wird angestrebt, diesen Mehraufwand intern aufzufangen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Für die Strafverfolgung gilt nach Artikel 2 des Gesetzes Bundesgerichtsbarkeit statt der geteil ten Zuständigkeit von Bund und Kantonen nach Artikel 24 Absatz 1 StPO. Die kantonale Zu ständigkeit für die Strafverfolgung von Jugendlichen bleibt unberührt. Bei den kantonalen Jugendstaatsanwaltschaften20, den kantonalen Polizeikorps und dem kantonalen Bedrohungsmanagement ist mit erhöhtem Ressourcenbedarf zu rechnen. Die Erfahrungen u.a. im Kanton Zürich mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie dem nachfolgenden Organisationsverbot gemäss Artikel 74 des NDG zeigen, dass es sich bei einer Vielzahl der festgestellten Widerhandlungen um Propaganda-Aktivitäten in sozialen Medien und die Verbreitung von verbotenem Videomaterial via einschlägige Kanäle handelt. Mit der Einführung des Hisbollah-Verbots sind vergleichbare Straftaten nach Artikel 260terStGB aus dem gewaltbejahenden islamistischen Umfeld zu erwarten. Radikalisierte Jugendliche stehen hier oft im Fokus der Ermittlungen, weshalb in den Kantonen bei den erwähnten Behörden ein erhöhter Ressourcenbedarf sehr wahrscheinlich ist.
5.3 Auswirkungen auf die Aussenpolitik
Mit dem Verbot werden die Terrorakte der Hisbollah sanktioniert. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag zur Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte und zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker. Zudem zeigt die Schweiz mit diesem Gesetz ihren Willen zur wirkungsvollen Bekämpfung des islamistischen Terrorismus. Dies dient dem internationalen Ansehen der Schweiz. Solche Verbote sollen aber auch weiterhin nur dort ausgesprochen werden, wo sie durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt sind. Das Verbot der Hisbollah ist – wie bereits das Hamas-Verbot – als eine gezielte Massnahme im direkten Zu sammenhang mit den Terroranschlägen vom 7. Oktober 2023 und der anschliessenden Ge walteskalation zwischen Israel und der Hisbollah zu sehen. Der Bundesrat beabsichtigt aber keine grundsätzliche Abkehr von der traditionellen Zurückhaltung der Schweiz bei Organisati onsverboten. Diese Zurückhaltung gehört zu den bewährten Grundsätzen der Schweizer Aus senpolitik und hat zum guten Ruf und zur Glaubwürdigkeit der Schweiz als Vermittlerin und Brückenbauerin beigetragen. Die neutrale, unvoreingenommene und von machtpolitischen Er wägungen unabhängige Hilfe an die Opfer des Nahostkonfliktes bleibt auch nach Inkrafttreten des Verbots weiterhin möglich und wird nicht mit Strafe bedroht sein. Ebenso bleiben diploma tische Dienste erlaubt, welche der Friedensförderung dienen und nicht die Absicht haben, die Hisbollah zu stärken und somit zu unterstützen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Das Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzen des Bundes im Bereich des Strafrechts nach Artikel 123 Absatz 1 BV sowie auf die ungeschriebene Bundeskompetenz zur Wahrung
20 Diese sind auch im Bereich von terroristischen Taten für die Strafverfolgung und Beurteilung von Jugendlichen zuständig.