Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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– Ein Verbot der Hisbollah und verwandter Organisationen führt für die Finanzintermedi äre zu Rechtssicherheit, da diese nicht mehr selbst beurteilen müssen, ob es sich dabei um terroristische Organisationen handelt.
– Die MROS kann mehr Informationen betreffend Terrorismusfinanzierung mit ausländi schen Partnerbehörden austauschen, wenn wie erwartet mehr Meldungen von Finan zintermediären bei ihr eingehen.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist das Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen geeignet, gewalttätige und unterstützende Handlungen der erwähnten Art zu verhindern. Es ist zudem erforderlich, weil nur ein Verbot die Beweisführung betreffend das Vorliegen einer terroristischen Organisation bei präventiven und repressiven Massnahmen er leichtert und die vorhandenen Mittel zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten für oder durch die Hisbollah stärkt. Zudem kann dadurch mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Angesichts der mit dem Terrorismus einhergehenden Gefahr für Leib und Leben sowie für andere hochwertige Rechtsgüter ist ein Verbot offensichtlich auch zumutbar. Der Kerngehalt der Grundrechte bleibt mit einem Verbot terroristischer Organisationen und Gruppierungen gewahrt.
Das vorgeschlagene Verbot ist namentlich auch unter Berücksichtigung seiner Befristung und dem vorgesehenen Erlass auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung verfassungskon form; die rechtsstaatlichen Prinzipien werden eingehalten.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 195023 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196624 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II). Die einschlägigen Garantien sind kongruent mit den in der Bundesverfassung verankerten Grundrechten; deshalb kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 6.1 verwiesen werden. Die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wird durch die humanitäre Ausnahmeregelung (Art. 260terAbs. 2 StGB) sichergestellt.
6.3 Erlassform
Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die – wie vorliegend – in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200225). Folglich muss die vorgeschlagene Regelung in der Form eines Bundesgesetzes erfolgen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlos sen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
23 SR 0.101
24 SR 0.103.2
25 SR 171.10