Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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Organisationsverbot auf Grundlage eines Gesetzes mit Verweis auf Artikel 260terStGB anstelle einer eigenen Strafbestimmung (vorgeschlagener Entwurf: Ergänzung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen)
Würde im neuen Gesetz eine eigenständige Strafbestimmung geschaffen nach dem Vorbild des Al-Qaïda-Gesetzes, so würde diese Strafbestimmung weitgehend denselben Anwendungsbereich wie der bestehende Artikel 260terAbsatz 1 StGB aufweisen. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Entwurf sieht deshalb – analog dem bereits bestehenden Hamas-Verbot – vor, auf eine eigenständige Strafbestimmung zu verzichten und stattdessen im Gesetz bloss neu zu regeln, dass neben der Hamas zusätzlich die Hisbollah verboten ist und im Sinne von Artikel 260terStGB als terroristische Organisation gilt.
Der Verweis auf Artikel 260terStGB bedeutet, dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre, im qualifizierten Fall bis 20 Jahre beträgt. Dagegen würde mit einem Gesetz nach dem Vorbild des Al-Qaïda-Gesetzes der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre betragen. Dabei wird sinnvollerweise wie beim Al-Qaïda-Gesetz und wie beim Organisationsverbot nach Artikel 74 NDG generell die Bundesgerichtsbarkeit vorgesehen statt die geteilte Zuständigkeit von Bund und Kantonen nach Artikel 24 Absatz 1 der Strafprozessordnung10 (StPO).
Eigenes Gesetz mit einem Verweis auf Artikel 260terStGB, jedoch ohne eigentliches Organisationsverbot und ohne eigene Strafbestimmung
Eine weitere Variante würde darin bestehen, neben der eigenständigen Strafbestimmung auch auf die eigentliche Verbotsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Entwurfs) zu verzichten. Das Gesetz würde dann selber kein eigentliches Verbot aussprechen, sondern einzig regeln, dass die erfassten Organisationen als Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB gelten. Im Ergebnis würde dadurch dasselbe erreicht, weil der Strafandrohung nach Artikel 260terStGB für die Beteiligung an den betroffenen Organisationen implizit ebenfalls Verbotscharakter innewohnt. Diese Variante hätte den Vorteil, dass sich das Gesetz nicht auf die ungeschriebene Kompetenz des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit abstützen müsste. Das Gesetz könnte sich unter dieser Variante allein auf Artikel 123 BV stützen (Ziffer 6.1).
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Variante
Für das Hisbollah-Verbot eignet sich ein spezifisches Gesetz am besten (Variante «Organisationsverbot auf Grundlage eines Gesetzes mit Verweis auf Artikel 260terStGB»). Damit erhalten die Behörden die notwendigen Instrumente, um gegen allfällige Aktivitäten der Hisbollah oder die Unterstützung der Organisation in der Schweiz vorzugehen. Dieser Ansatz hat sich bereits beim Verbot der Hamas als zielführend erwiesen. Damit die Rechtsetzung zu Organisationsverboten und die strafrechtliche Sanktionierung möglichst kohärent sind, sollen die Regelungen betreffend Hamas und Hisbollah identisch sein. Es wäre jedoch nicht sinnvoll, zwei separate, praktisch identische Gesetze zu schaffen. Deshalb soll stattdessen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen11 mit dem Verbot der Hisbollah ergänzt werden. Zudem trägt das gemeinsame Gesetz zur Übersichtlichkeit bei.
Der Bundesrat erachtet die Variante eines Organisationsverbots auf der Grundlage des Nachrichtendienstgesetzes mit einer damit einhergehenden Revision der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als zielführend, da hier als unerwünschter Nebeneffekt eine generelle Lockerung der Kriterien für das Verbot weiterer Organisationen ohne Verbindung zur Hisbollah erfolgen würde. Weil der Auslöser für das Organisationsverbot ein spezifisches Ereignis ist, nämlich die Terrorattacke der Hamas vom 7. Oktober 2023 sowie die daraus resultierende Eskalation zwischen Israel und der Hisbollah, ist die adäquate Reaktion ein spezifisches Gesetz, welches die Hamas und die Hisbollah verbietet. Falls jedoch das Parlament beschliessen sollte, noch weitere und andersartige Organisationen zu verbieten, müsste das
10 SR 312.0
11 SR 122.1