Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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Überall dort, wo die Hamas im Gesetz erwähnt ist, soll neu auch die Hisbollah genannt werden. Dies betrifft:
– den Titel des Gesetzes;
– das Verbot der Hisbollah (Art. 1 Abs. 1 Bst. abis);
– das Verbot von Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah (Art. 1 Abs. 1 Bst. b);
– das Verbot von Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln (Art. 1 Abs. 1 Bst. b);
– Organisationen und Gruppierungen, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hisbollah übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen (Art. 1 Abs. 2).
Damit werden die Hamas und die Hisbollah gleich behandelt. Der Vollständigkeit halber muss auch im Bundesgesetz vom 17. Juni 200518 über das Bundesverwaltungsgericht in Artikel 33 Buchstabe b Ziffer 4terdie Hisbollah im Wortlaut ergänzt werden (Beschwerden gegen Verbotsverfügungen).
Art. 1 Abs. 2 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verbotsverfügungen sollen wegen der drohenden terroristischen Gefahr keine aufschiebende Wirkung haben. Bei Organisationsverboten, welche gestützt auf das Nachrichtendiensgesetz ausgesprochen werden, ist dies bereits der Fall (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 NDG). Zur Herstellung der Kohärenz bei der Rechtsetzung zu Organisationsverboten soll diese Regelung auch ins vorliegende Gesetz übernommen werden.
Art. 4 Abs. 3 Geltungsdauer
Das Organisationsverbot hat für die betroffenen Organisationen, Gruppierungen und Personen weitreichende Konsequenzen. Deshalb ist eine Befristung der Geltungsdauer angebracht.
Das Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen erfolgt gesetzgebungstechnisch durch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen19, welches vom 15. Mai 2025 bis am 14. Mai 2030 befristet in Kraft ist. Wenn das Verbot der Hisbollah in Kraft tritt, ist die auf fünf Jahre befristete Geltungsdauer des Gesetzes bereits fortgeschrittten, weil sie mit dem Verbot der Hamas zu laufen begann. Ohne Anpassung der Geltungsdauer verbliebe für das Verbot der Hisbollah eine relativ kurze Restlaufzeit. Deshalb soll die Geltungsdauer des Gesetzes um fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Verbots der Hamas und der Hisbollah ist angebracht, weil absehbar ist, dass der Konflikt im Nahen Osten aufgrund seines Ausmasses noch lange andauern wird. Mit dem Nahostkrieg ist 2026 die Situation zwischen Israel und der Hisbollah weiter eskaliert.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen wird aufgrund von polizeilichen Vorermittlungen, einschlägigen Strafverfahren und der erwarteten Zunahme von Verdachts meldungen der Finanzintermediäre zu einem Mehraufwand bei den Sicherheits- und Strafver folgungsbehörden führen. Betroffen sind insbesondere das Bundesamt für Polizei und der NDB. Es wird angestrebt, diesen Mehraufwand intern aufzufangen. Sollte sich nach Inkrafttre ten der Gesetzesbestimmungen und ersten Erfahrungen herausstellen, dass der Mehrbedarf nicht intern aufzufangen ist, würde der entsprechende Mehrbedarf bei der nächsten Erhebung
18 SR 173.32
19 SR 122.1