Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Regelung
Die Variantenprüfung zur Regelung des Hisbollah-Verbots führte zur gleichen Lösung, welche bereits beim Hamas-Verbot gewählt wurde (Ziffer 1.2). Gesetzgebungstechnisch macht es Sinn, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen15 mit einem Verbot der Hisbollah und mit ihr verwandter Organisationen zu ergänzen. Mit einem gemeinsamen Gesetz für beide Organisationen soll sichergestellt werden, dass die Rechtsetzung zu Organisationsverboten und die strafrechtliche Sanktionierung kohärent sind. Zudem trägt das gemeinsame Gesetz zur Übersichtlichkeit bei. Demnach beinhaltet der vorliegende Gesetzesentwurf für das Hisbollah-Verbot nicht ein von Grund auf neues Gesetz, sondern Änderungen (Ergänzungen) des bestehenden Hamas-Ver botsgesetzes.
Mit dem Verbot der Hisbollah sowie verwandter Organisationen werden die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten und gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260terStGB. Eine Beteiligung oder Unterstützung wird dadurch unter Strafe gestellt. Artikel 260terAbsatz 2 StGB erlaubt den Kontakt mit der Hisbollah zum Zweck humanitärer Dienste. Dies liegt im Interesse der Schweiz und ermöglicht es ihr, ein unparteiisches und neutrales humanitäres Profil zu wahren und Unterstützung für die vulnerabelsten Bevölke rungsgruppen zu leisten, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht. Mit der Hisbollah ver wandte Organisationen und Gruppierungen sind nur dann verboten, wenn der Bundesrat mit tels einer Allgemeinverfügung, die eine besondere Nähe zur Hisbollah darlegt, ein Verbot erlässt (Organisationen müssen betreffend Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel über einstimmen). Wer gegen das Verbot verstösst, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwanzig Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
3.2 Geplante Umsetzung
Für den Vollzug des Bundesgesetzes kann vollumfänglich auf die bestehenden eidgenössi schen und kantonalen Sicherheitsbehörden abgestellt werden. Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung gemäss dem Gesetzentwurf obliegt bei Erwach senen dem Bund. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Jugendlichen liegt bei den Kantonen, da es keine Jugendstaatsanwaltschaft des Bundes gibt. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt den Kantonen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen16 wird mit einem Verbot der Hisbollah und mit ihr verwandter Organisationen ergänzt. Die Struktur des ursprünglichen Gesetzes bleibt unberührt. Deshalb kann für die Erläuterung der einzelnen Gesetzesbestimmungen weitestgehend auf die Botschaft vom 4. September 2024 zum Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen17 verwiesen werden. Nachfolgend werden nur die Änderungen am Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen erläutert.
Titel, Art. 1 Abs. 1 Bst. abisund b, Art. 1 Abs. 2 Geltungsbereich
15 SR 122.1
16 SR 122.1
17 BBl 2024 2250