Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage entspricht der vom Bundesrat am 31. Mai 2024 genehmigten Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung.12 Zudem stimmt die Vorlage auch mit der Legislaturplanung 2023–2027 überein, welche das Parlament am 6. Juni 2024 angenommen hat.13 Diese enthält als Ziel 19 die Vorbeugung von bewaffneten Konflikten und die effektive Bekämpfung von Terrorismus, Gewaltextremismus und aller Formen der Kriminalität mit angemessenen Instrumenten.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Variantenprüfung (Ziffer 1.2) und dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann das Anlie gen der am 10. und am 17. Dezember 2024 überwiesenen Motionen der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte (24.4255 und 24.4263), die den Bundesrat beauftragen, die His bollah zu verbieten, erfüllt werden.

2 Rechtsvergleich

Der UNO-Sicherheitsrat betrachtet die Hisbollah nicht als eine Bedrohung für Frieden und Si cherheit auf internationaler Ebene. Daher wird weder die Hisbollah als Ganzes noch ihr militä rischer Flügel von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) als Terrororganisation ein gestuft.

Die EU unterscheidet zwischen einem «militärischen» und einem «politischen» Zweig der His bollah. Im Jahr 2013 hat sie nach jahrelanger Zurückhaltung explizit nur den «militärischen» Zweig, eine konkret bestimmte Unterorganisation der Hisbollah14, als terroristische Organisa tion gelistet. Dieser Entscheid geht unter anderem auf den Anschlag auf einen Bus mit israe lischen Touristen in Burgas (Bulgarien) im Jahr 2012 zurück, für den zwei Mitglieder des mili tärischen Flügels der Hisbollah von einem bulgarischen Gericht verurteilt wurden. Ein weiterer Entscheidungsfaktor war die aktive Rolle der Hisbollah im syrischen Bürgerkrieg als bewaff nete Gruppierung.

Bei den folgenden EU-Mitgliedern ist bekannt, dass sie die Gesamtorganisation Hisbollah als Terrororganisation gelistet bzw. ein Betätigungsverbot für die Organisation verfügt haben: Deutschland, Österreich, Estland, Litauen, Niederlande, Tschechien. In Deutschland gilt seit dem 26. März 2020 ein Betätigungsverbot für die Hisbollah. Ein Organisationsverbot kann in Deutschland nur gestützt auf das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Ver einsgesetz, VereinsG) gegenüber inländischen Vereinen und ausländischen Vereinen, die über gerichtsfest nachweisbare Teilstrukturen im Inland verfügen, erlassen werden. Gemäss Einschätzung der deutschen Bundesregierung verfügt die Hisbollah in Deutschland nicht über ausreichend nachweisbare Strukturen, um als inländische Vereinigung zu gelten. Deswegen wurde ein Betätigungsverbot basierend auf dem Vereinsgesetz erlassen. Die USA, Kanada, Grossbritannien und die Länder der Arabischen Liga verbieten auch die gesamte Organisation.

Als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 hat der damalige US-Präsident Ge orge W. Bush am 23. September 2001 die Executive Order (EO) 13224 erlassen, die mittels EO 13886 vom 9. November 2019 weiter verschärft wurde. Auf Basis der EO 13224 haben die USA die Hisbollah als terroristische Organisation eingestuft. Die USA sehen explizit davon ab, zwischen militärischem und politischem Zweig der Organisation zu unterscheiden.

12 BBl 2024 1396

13 BBl 2024 1440

14 Gemäss Council Implementing Regulation (EU) No 125/2014: «Jihad Council and all units reporting to it, in cluding the External Security Organisation».