Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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das Risiko, dass die Hisbollah und verwandte Organisationen die Schweiz als Rückzugsort und für terroristische Aktivitäten nutzen.4

– Ein Verbot der Hisbollah, verbunden mit dem Straftatbestand nach Artikel 260terStGB, geht mit einer erheblichen Erleichterung der Strafverfolgung gegen Hisbollah-Angehörige sowie gegen entsprechende Unterstützungshandlungen und Propagandaaktionen einher. Der Nachweis, dass die Hisbollah das Tatbestandsmerkmal einer terroristischen Organisation gemäss Artikel 260terStGB erfüllt, ist erbracht. Propaganda, Anwerbung, finanzielle Unterstützung und andere Aktivitäten zugunsten der Hisbollah können strafrechtlich konsequent verfolgt und geahndet werden. Dies schafft mehr Rechtssicherheit und Klarheit für die Polizeibehörden und ermöglicht es ihnen, gezielter gegen Personen vorzugehen, die die Hisbollah unterstützen.

Bereits nach geltendem Recht haben Finanzintermediäre der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Finanzierung von Terrorismus dienen. Die Finanzintermediäre können nur schwer eruieren, ob es sich bei Geldern, die über sie fliessen oder bei ihnen liegen, um Gelder terroristischer Organisationen handelt oder ob sie der Terrorismusfinanzierung dienen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Organisation nicht offiziell dem Terrorismus zugerechnet wird. Ein gesetzliches Verbot der Hisbollah und verwandter Organisationen führt deshalb für die Finanzintermediäre in dieser Hinsicht zu Klarheit und Rechtssicherheit. Die MROS kann zudem Informationen mit ausländischen Partnerbehörden austauschen. Die internationale Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, um Finanzflüsse nachverfolgen zu können.

1.2 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung

Wie bereits beim Hamas-Verbot sind für die Klärung des Vorgehens folgende Varianten geprüft worden:

– ein Organisationsverbot auf der Grundlage des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155 (NDG);

– ein Organisationsverbot auf der Grundlage einer verfassungsunmittelbaren Verordnung oder Verfügung («Notrecht»);

– ein Organisationsverbot auf der Grundlage eines eigenen Gesetzes nach dem Vorbild des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 20146 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (Al-Qaïda-Gesetz);

– ein Organisationsverbot auf der Grundlage eines Gesetzes mit Verweis auf Artikel 260terStGB anstelle einer eigenen Strafbestimmung (vorgeschlagener Entwurf: Ergänzung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen);

– ein eigenes Gesetz mit einem Verweis auf Artikel 260terStGB, jedoch ohne eigentliches Organisationsverbot und ohne eigene Strafbestimmung.

Organisationsverbot auf Grundlage des Nachrichtendienstgesetzes

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 74 NDG eine Organisation oder Gruppierung verbieten. Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erstens muss die Organisation oder Gruppierung terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten

4 Vgl. auch Ziel 1 der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 31. Mai 2024, BBl 2024 1396

5 SR 121

6 AS 2014 4565 mit Geltungsdauer bis 31.12.2018; Verlängerung bis 31.12.2022 (AS 2018 3345).