Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten

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7.2 Fazit

Die Befürworter heben wirtschaftliche Notwendigkeiten, die Wettbewerbsfähigkeit des stationären Handels und die Belebung der Innenstädte hervor und betonen den föderalen Handlungsspielraum sowie die fortbestehenden Schutzmechanismen für Arbeitnehmende. Die Gegner betonen den Schutz des gemeinsamen Ruhetags, den sozialen Zusammenhalt und die gesundheitlichen sowie familiären Folgen einer weiteren Liberalisierung.

7.3 Detaillierte Positionen der weiteren interessierten Kreise

CP, CVT, FER, GVBS, IG Detailhandel, SAB, STV, Swiss Retail Federation, Trade Fribourg und Trade Valais unterstützen die Vorlage. CP, CVT, GVBS, SAB, STV, Swiss Retail Federation, Trade Valais, Trade Fribourg verweisen darauf, dass die Massnahme die Wettbewerbsfähigkeit stärke und den veränderten Konsumgewohnheiten Rechnung trage.

CP, FER, SAB, Trade Fribourg weisen darauf hin, dass der stationäre Detailhandel unter starker Konkurrenz (Onlinehandel, Einkaufstourismus, Tourismusdestinationen) leide. Laut CP, Swiss Retail Federation und Trade Valais schaffen zwölf Sonntage mehr Flexibilität und verringern die Wettbewerbsverzerrungen (laut CP insbesondere gegenüber touristischen Zonen und Einkaufstourismus). Auch Tourismus, Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Events profitieren. Laut CP, Swiss Retail Federation, Trade Fribourg und Trade Valais stärkt die Massnahme Innenstädte und erhöht die Attraktivität. Und laut Swiss Retail Federation wird damit zur Wertschöpfung beigetragen und Umsatzabfluss ins Ausland oder zu Online-Plattformen verhindert. CVT und GVBS sind ebenfalls der Meinung, dass die Standortattraktivität gestärkt und Synergien mit Gastronomie und Kultur gefördert werden. Für Basel-Stadt sei die Flexibilisierung besonders wichtig, um Kaufkraftabfluss ins Ausland zu mindern und die touristische Attraktivität zu erhöhen. Für die CVT sei die Vorlage ein wichtiger Hebel für die touristische Entwicklung, fördere die Belebung der Stadtzentren und entspreche den Erwartungen der Besucherinnen und Besucher sowie der lokalen Bevölkerung. Zusätzliche Sonntagsöffnungen diversifizierten die Einnahmen und ermöglichten Fairness gegenüber Onlinehandel und Nachbarländern. Laut CVT, Swiss Retail Federation, Trade Valais und Trade Fribourg sichern zusätzliche verkaufsoffene Sonntage Arbeitsplätze.

Laut CP haben sich die Konsumgewohnheiten verändert: Berufstätige Haushalte und volle Terminkalender erfordern zusätzliche Einkaufsmöglichkeiten. CVT ist der Ansicht, dass die Anpassung an neue Konsumgewohnheiten die wirtschaftliche und soziale Vitalität stärke und das Image der Schweiz als gastfreundliche und dynamische Region festige. Auch FER verweist auf das veränderte Konsumverhalten, das mehr Flexibilität bei Öffnungszeiten verlangt. Es sei entscheidend, diesem wichtigen Wirtschaftszweig angepasste Rahmenbedingungen zu ermöglichen, da er erheblich zum BIP beiträgt, Hunderttausende beschäftigt und eine zentrale soziale Rolle erfülle. Die Sonntagsöffnung würde auch andere Branchen stärken, Besucher anziehen und zusätzliche Dienstleistungen fördern. Viele Mitarbeitende und Studierende wären interessiert, sonntags zu arbeiten, da die Bedingungen attraktiv seien.

STV erachtet die Vorlage insbesondere aus touristischer Sicht als sinnvoll: Zusätzliche Verkaufssonntage stärken den stationären Detailhandel und fördern die touristische Wertschöpfung. Sie erhöhen die Besucherfrequenz, beleben Ortszentren und verbessern das Einkaufserlebnis für Einheimische und Gäste. Internationale Besucher erwarteten ein konsistentes Angebot, das dem Image einer modernen und gastfreundlichen Schweiz entspreche. Die Vorlage steigere die Attraktivität von Städten und touristischen Regionen, erhöhe die Wertschöpfung und sichere Arbeitsplätze.

SAB fordert, die Vorlage zu nutzen, um digitale Dorfläden einheitlich zuzulassen, da bestehende Einschränkungen nicht mehr zeitgemäss sind. Die SAB schlägt deshalb folgende Ergänzung von Art. 19 Abs. 7 ArG (neu) vor: «Verkaufsgeschäfte mit einem digitalen Zugang für Kundinnen und Kunden unterstehen nur soweit den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, als Personal vor Ort anwesend ist.»