Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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des obligatorischen Lohnzuschlags unterstützen, weist jedoch auf die praktische Schwierigkeit hin, die Zustimmung zur Sonntagsarbeit zu überprüfen.
JU lehnt die Vorlage nicht ab, da diese keine Auswirkungen auf ihn hat. Das kantonale Recht verbietet Sonntagsöffnungen bis auf wenige Ausnahmen. Er betont, dass die kantonale Souveränität gewahrt bleiben muss. Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes weist er darauf hin, dass Mitarbeitende bei Ausweitung von vier auf zwölf Sonntage den Anspruch auf den Lohnzuschlag verlieren könnten. Er hält eine angemessene Entschädigung für nötig und empfiehlt, das Thema im Rahmen einer umfassenderen Revision des Arbeitsgesetzes in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu behandeln.
GL unterstützt grundsätzlich Bestrebungen, die eine flexiblere Handhabung der verkaufsoffenen Sonntage ermöglichen, hält die Ausweitung von vier auf zwölf Sonntage jedoch für zu weitgehend. Er begrüsst, dass damit der kantonale Handlungsspielraum erweitert, die Wettbewerbsfähigkeit des stationären Handels gegenüber dem Onlinehandel gestärkt und der Bewilligungsaufwand für Unternehmen und Behörden reduziert wird. Er betont, dass es angesichts der heterogenen kantonalen Verhältnisse wichtig ist, den Kantonen die Festlegung von Umfang und Ausgestaltung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit zu überlassen, und dass der bestehende Arbeitnehmerschutz auch bei einer Ausweitung vollständig gewährleistet bleiben muss. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der wirtschaftliche Nutzen der Massnahme kritisch zu hinterfragen ist: Längere Öffnungszeiten führen nicht zwingend zu höheren Umsätzen, belasten vor allem kleine und mittlere Betriebe mit höheren Personal- und Betriebskosten und könnten zu Marktverzerrungen zugunsten grosser Anbieter führen. Gleichzeitig würden vermehrte Wochenendarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten die Erholungsphasen der Beschäftigten verkürzen und die Branche für potenzielle Mitarbeitende weniger attraktiv machen, insbesondere angesichts des bestehenden Fachkräftemangels.
BS, NE, TG und VS lehnen die vorgeschlagene Änderung des Arbeitsgesetzes ab. BS, NE und VS sehen darin eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sowie des Familien- und Soziallebens der Angestellten. BS betont zudem die hohe Belastung der im Detailhandel Beschäftigten und kritisiert, dass mit zwölf bewilligungsfreien Sonntagen der Anspruch auf den obligatorischen 50-prozentigen Lohnzuschlag entfiele.
NE ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung die Kaufkraft der Bevölkerung kaum verbessern, kleine Unternehmen benachteiligen würde. Laut TG sind wirtschaftlich kaum zusätzliche Umsätze zu erwarten; grosse Anbieter könnten profitieren, kleine und mittlere Betriebe jedoch Wettbewerbsnachteile erleiden. Aufgrund der ländlichen Struktur und der Nähe zu Einkaufszentren wären Standortvorteile gering. Arbeitsmarktlich wäre eher mit einer Umverteilung der Arbeitszeiten als mit neuen Stellen zu rechnen. Auch BS meint, dass der zusätzliche Personalaufwand wirtschaftlich meist nicht gerechtfertigt sei.
BS verweist darauf, dass weniger als die Hälfte der Kantone die heutige Obergrenze ausschöpft und im Kanton BS erfahrungsgemäss nur geringes Interesse an zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen besteht. Frühere Abstimmungen hätten eine klare Ablehnung weiterer Ladenöffnungsflexibilisierungen gezeigt. VS verweist darauf, dass von den vier gesetzlich vorgesehenen Sonntagen lediglich zwei im kantonalen Recht festgelegt wurden. TG hält fest, dass das geltende kantonale Recht bereits vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr erlaubt und dank einer Allgemeinverfügung seit 2008 an den vier Adventssonntagen keine zusätzlichen Bewilligungen nötig sind. Diese Regelung habe sich bewährt. Eine bundesrechtliche Ausweitung auf zwölf Sonntage hätte ohne Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten2 keine Wirkung.
2 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG; RB 554.11).