Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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dass das SEM zur Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat berechtigt ist. Dazu nutzt das SEM das geschützte elektronische Kommunikationsnetz «DubliNet» nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (vgl. Art. 6b Abs. 1 Einleitungssatz E-AsylV 3). Das SEM darf Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person nur übermitteln, wenn diese oder ihre Rechtsvertretung dem ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 111abisAbs. 1 Bst. c E-AIG). Keine Zustimmung ist jedoch erforderlich, wenn eine Situation gemäss Artikel 111abisAbsatz 2 E-AIG vorliegt (öffentliche Gesundheit und Sicherheit, lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten).
Macht die asylsuchende Person während des Verfahrens ein Gesundheitsproblem geltend, wird die kantonale Behörde in den Erwägungen der Verfügung des SEM, von der sie eine Kopie erhält, darüber informiert. Zudem werden die medizinischen Daten, die vor der Überstellung der asylsuchenden Person dem zuständigen Dublin-Staat zu übermitteln sind (vgl. Art. 6b Abs. 1 Bst. b E-AsylV 3), im Informationssystem gespeichert in Anwendung von Artikel 6c E-AsylV 3 (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG wird im Rahmen der laufenden parlamentarischen Debatte entsprechend angepasst).
2.4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die Auswirkungen auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 aufgeführt (dortige Ziffer 3.9). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. März 2025 (BBl 2025 1478) festgehalten, dass die Tonaufnahme der Dublin-Befragungen zusätzliche Kosten für den Bund mit sich bringt. Diese hängen insbesondere von der Notwendigkeit einer IT-Übergangslösung ab (Server des EJPD). Für die Implementierung ist mit finanziellen Aufwendungen von rund einer Million Franken zu rechnen. Diese Kosten beinhalten beispielsweise die Materialkosten für die Technik in den Zentren des Bundes inkl. Installation, akustische Massnahmen für die Räume, technische Übergangslösung sowie allfällige Projektkosten. Die Betriebskosten können derzeit noch nicht genau beziffert werden.
Die Vor- und Nachbereitung der Tonaufnahmen von Dublin-Befragungen führt zu einem geringen zusätzlichen Zeitaufwand im Dublin-Verfahrensprozess von geschätzten 15 Minuten pro Befragung. Auf der Grundlage von rund 6500 Dublin-Befragungen pro Jahr wird der zusätzliche personelle Aufwand im Dublin-Verfahrensprozess einschliesslich der Akteneinsicht auf 1,5 FTE pro Jahr geschätzt. Während der Dublin-Befragung muss zusätzlich technischer Support in jedem Bundesasylzentrum (Altstätten, Basel, Bern, Boudry, Chiasso, Zürich) sowie an den Flughäfen Zürich und Genf gewährleistet sein, sollte es technische Schwierigkeiten bei den Tonaufnahmen geben. Aktuell ist dafür ein Modell mit einem First-level-Support vor Ort und einem Secondlevel-Support mit SEM-Personal vorgesehen. Den rein technischen Third-level-Support würde das BIT vor Ort übernehmen. Für die Sicherstellung des First- und Second-level-Supports wird aktuell ein zusätzlicher Personalaufwand von 0,25 FTE geschätzt, was rund 300 Support-Stunden entspricht und der beim SEM im First- und Second-level-Support anfallen würde.
Aktuell werden die gesamten personellen Auswirkungen der Tonaufnahmen von Dublin-Befragungen beim SEM auf ca. 1,75 FTE geschätzt.