Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. März 2025 festgehalten, dass die Tonaufnahmen von Dublin-Befragungen keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden haben.

2.5 Rechtliche Aspekte

2.5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30).

2.5.2 Datenschutz

Die Verordnungsänderungen stimmen mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie der entsprechenden Verordnung über den Datenschutz (DSV; SR 235.11) überein.

3. Verordnungsanpassungen aufgrund des Bundesbeschlusses zur Über-

nahme und Umsetzung der Eurodac-Verordnung

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die EU-Verordnung hebt die derzeitige Eurodac-Verordnung auf und ergänzt diese in mehreren Punkten.

Das neue Eurodac-System ist ein nützliches Instrument in verschiedenen Verfahren. In erster Linie dient es zur Bestimmung des Dublin-Staats, der für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Künftig ist es auch für das Verfahren zur Neuansiedlung von Flüchtlingsgruppen (Resettlement) gemäss der Neuansiedlungsverordnung von Nutzen. Es soll auch im ausländerrechtlichen Verfahren genutzt werden, sofern die betroffene Person sich illegal im Dublin-Raum aufhält.

Mit der neuen Verordnung werden auch die Verordnungen (EU) 2018/124010 und (EU) 2019/81811 geändert. Die geänderte Verordnung (EU) 2018/1240 sieht vor, dass das Reisegenehmigungssystem ETIAS seine Daten automatisch mit den Daten von Eurodac abgleicht. Ausserdem wird die nationale ETIAS-Stelle künftig bei bestätigten Treffern einen schreibgeschützten Zugang zu Eurodac erhalten.

Die neue Fassung der Verordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

– Neue Zwecke des Eurodac-Systems: Der wichtigste Zweck von Eurodac bleibt die Durchführung der Dublin-Verfahren, das heisst der neuen AMMR-Verordnung, wie in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung vorgesehen. Eurodac soll aber auch dazu beitragen, das Dublin-Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem jeder Dublin-Verfahrensschritt im Eurodac abgebildet wird. Zudem soll

10 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

11 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816; ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.12 SR 361.3