Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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von Minderjährigen und die Ausbildung des Personals, das die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild abnimmt. Der Abgleich von Gesichtsbilddaten wird in naher Zukunft möglich sein, sobald die Technik dies zulässt.

– Zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwe-

rer Straftaten können die benannten Behörden von der Einsatz- und Alarmzentrale (EAZ) fedpol Daten neu aufgrund eines Abgleichs von Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten einholen, sofern die Fingerabdrücke nicht verwendet werden können. Ein Vorabentscheid des VIS ist nicht mehr erforderlich.

– Datenbekanntgabe: Die neue Eurodac-Verordnung sieht neue Bestimmungen zur

Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten, private Stellen oder internationale Organisationen vor (Art. 49 und 50). Die Datenbekanntgabe im Rahmen der Personenidentifikation zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist künftig zulässig, da sie im Einklang mit dem neuen Zweck der Verordnung steht. Drittstaaten haben jedoch keinen Zugriff auf das Eurodac-System.

– Verknüpfung zwischen Datensätzen und Statistiken: Die verschiedenen

Datensätze der Personen werden miteinander verknüpft. Die Statistiken sind dadurch anschaulicher und stärker auf die einzelnen Personen bezogen. In diesem Zusammenhang wird auch eine verweigerte Schutzgewährung im System erfasst. Bei der Löschung eines Datensatzes im Eurodac werden auch alle verknüpften Datensätze gelöscht.

– Aufbau und operative Verwaltung des Zentralsystems: Die Kommunikationsinfra-

struktur wurde angepasst, damit das Zentralsystem das Netzwerk «EuroDomain» nutzen kann. Dies wird zu erheblichen Skaleneffekten führen. Die operative Verwaltung des Netzwerks «DubliNet» als separate Kommunikationsinfrastruktur für die Zwecke der Dublin-Verordnung wurde ebenfalls in die Systemarchitektur integriert. Dadurch ist die Übertragung der finanziellen wie auch operativen Verwaltung an eu-LISA gewährleistet.

In Bezug auf die Ausarbeitung der Durchführungsverordnungen sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

─ Das Eurodac-System enthält neben Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zahlreiche neue alphanumerische Daten (vgl. Art. 1l E-AsylV 3).

─ Es enthält Angaben zur Person, zum Stand von laufenden ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren, zur Gewährung eines Schutzstatus oder zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

─ Neu werden die Daten von Personen ab sechs Jahren erfasst, und nicht mehr erst ab 14 Jahren. Damit sollen insbesondere Minderjährige besser geschützt werden.

─ Zusätzlich zu den bestehenden Kategorien werden neu auch illegal im Schengen-Raum aufhältige Personen, aus Seenot gerettete Personen, Personen in einem Resettlement-Verfahren sowie Personen mit vorübergehender oder gleichwertiger Schutzgewährung im Eurodac erfasst.