Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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─ Personendaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten werden an den CIR übermittelt, um die Interoperabilität des Systems mit dem EES, dem VIS, dem SIS und dem ETIAS zu gewährleisten.
─ Einige neue Behörden haben künftig die Möglichkeit, Eurodac-Daten in Zusammenhang mit der Einreise in den Schengen-Raum abzurufen. Es sind dies die Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen.
─ Die von eu-LISA erstellten Statistiken ermöglichen eine bessere Analyse der Migrationsbewegungen, da sie die Sekundärbewegungen der in den Dublin-Raum eingereisten Personen anzeigen.
─ Unbegleitete Minderjährige müssen künftig bei der Erfassung ihrer Eurodac-Daten von einer Vertrauensperson begleitet werden, unabhängig davon, ob die Datenerfassung ausserhalb oder im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erfolgt (vgl. Art. 88a E-VZAE).
─ Eine Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten ist künftig möglich im Rahmen der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die den Schengen-Raum verlassen müssen (vgl. Art. 6d E-AsylV 3 und Art. 87e E-VZAE).
─ Die Bekanntgabe von Eurodac-Daten an die benannten Behörden, die für die Strafverfolgung oder die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind, ist vorgesehen und gilt für die ganze Schweiz, insbesondere nach der Ratifizierung des Prümer Abkommens und der parlamentarischen Genehmigung des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (BBl 2021 2332). Diese spezifischen Zugriffsrechte auf die Daten des Eurodac werden voraussichtlich erst Ende 2026 oder Anfang 2027 umgesetzt.
3.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Entwurf zur rechtlichen Umsetzung der neuen Eurodac-Verordnung sieht eine Änderung und Aktualisierung der geltenden Bestimmungen der VZAE und der AsylV 3 vor.
Ebenso war zunächst vorgesehen, alle Aspekte des neuen Informationssystems in einer neuen Eurodac-Verordnung zu regeln. Dies bietet den Nutzerinnen und Nutzern den Vorteil, dass die Dateneingaben im Ausländer- und Asylbereich in einer einzigen Verordnung zusammengefasst sind. Diese neue Verordnung muss die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die Einzelheiten der Datenübermittlung an die zuständigen Behörden, die Funktionsweise des National Access Point (NAP) und die Einzelheiten der Zugriffsrechte der nationalen Stellen, die Visa und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen, umfassen. Ausserdem muss sie Verfahren zum Erhalt von Eurodac-Daten durch die für die Strafverfolgung oder die Verhütung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständigen Behörden vorsehen. Diese Sicherheitsaspekte in Zusammenhang mit Eurodac dürften nicht vor Ende 2026 in Kraft treten.