Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Da der europäische Zeitplan eine zweistufige Inbetriebnahme des Eurodac-Systems vorsieht und die erste Stufe im Juni 2026 erfolgen soll, sieht der Entwurf der Verordnungsänderungen ebenfalls zwei Stufen vor. Die erste Vorlage umfasst die Umsetzung aller derzeit bekannten Elemente, die für die Durchführung von Phase 1 erforderlich sind. Die zweite Vorlage wird eine neue Eurodac-Verordnung umfassen, die erst im vierten Quartal 2026 in Kraft treten wird. Sie ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Änderungen und wird separat in die Vernehmlassung gegeben.
Ausserdem sind allfällige Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung anderer Schengen-Weiterentwicklungen, die vom Bundesrat noch nicht genehmigt wurden, im vorliegenden Entwurf nicht enthalten. Dies gilt beispielsweise für die neue Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen-Informationssystemen (IOP-Verordnung). Die Daten des MID und des CIR stehen neu auch den Behörden zur Verfügung, die für die Datenerfassung im Eurodac zuständig sind. Die entsprechenden Zugriffsrechte müssen in der künftigen IOP-Verordnung ersichtlich sein. Diese Verordnung wird mit der Inbetriebnahme des CIR und des MID in Kraft treten.
3.2 Grundzüge der Vorlage
3.2.1 Die beantragte Neuregelung
Mehrere Bestimmungen des AIG und des AsylG erfordern die Regelung bestimmter Aspekte in den oben genannten Verordnungen. Zwei Delegationsnormen sehen namentlich vor, dass der Bundesrat folgende Punkte regelt (Art. 109lterE-AIG und Art. 102cbisAsylG; BBl 2025 1484):
─ für welche Einheiten der Bundesbehörden, die auf Gesetzesebene zugriffsbe-
rechtigt sind, die dort genannten Befugnisse gelten;
─ das Verfahren für den Erhalt von Daten aus Eurodac durch die Strafverfolgungs-
behörden;
─ die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
─ die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
─ die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Allerdings können mehrere dieser Aspekte nicht in Phase 1 der Umsetzung von Eurodac geregelt werden. Es handelt sich insbesondere um die Einzelheiten in Bezug auf die Zugriffsrechte der Bundesbehörden auf das Eurodac-System und die Datensätze, die an die Behörden übermittelt werden, die Eurodac-Daten erfasst haben. Das Verfahren für den Erhalt von Eurodac-Daten durch die für die Strafverfolgung oder die Verhütung und Aufdeckung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständigen Behörden muss im Übrigen nicht bis Juni 2026 festgelegt werden. Diese Aspekte werden jedoch in der zweiten Vorlage konkretisiert, die für das vierte Quartal 2026 geplant ist (d. h. November 2026).
Im vorliegenden Entwurf werden folgende Aspekte geregelt:
Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten