Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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3.3.4 Änderung der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken-

nungsdienstlicher Daten Allgemeines

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch fedpol und die Bearbeitung bestimmter biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das SEM im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländerbereich. Der Begriff «Ausländer» bezieht sich hier auf alle Personen aus dem Ausländerbereich (AIG)

oder dem Asylbereich (AsylG). Die AFIS-Datenbank wird immer dann genutzt, wenn die zuständigen Behörden biometrische Daten für Eurodac erfassen. Gesichtsbilder werden ebenfalls erfasst und im AFIS gespeichert; die Speicherung erfolgt in Zusammenhang mit AFIS 2026 und aufgrund des neuen Eurodac-Systems (Art. 8 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Die Erfassung der Daten stützt sich auf Artikel 102a AIG und Artikel 98b AsylG.

Die in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung genannten «Fotografien» beinhalten das Gesichtsbild. Der Begriff «Fotografie» kann somit ein Ganz- oder Teilkörperbild, ein Foto von Erkennungsmerkmalen wie Tätowierungen oder auch ein Gesichtsbild umfassen, allenfalls in digitaler Form. Aus diesem Grund wird auf die Änderung von Buchstabe c verzichtet und neben der Fotografie auch das Gesichtsbild erwähnt.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d

Im Asylbereich muss der genaue Begriff (Gesichtsbilder) verwendet werden, da nur die Gesichtsbilder erfasst werden. Der Begriff «Gesichtsbilder» ersetzt den Begriff «Fotografien».

3.4 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Auswirkungen auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft vom 21. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 aufgeführt (BBl 2025 1478, dortige Ziffern 5.8.2 und 5.8.3). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone.

Projekt AFIS 2026 und Erfassung des Gesichtsbilds

Wie die Eurodac-Vorlage bedingt auch das Projekt AFIS 2026, dass die kantonalen Behörden über die für die Erfassung von Gesichtsbildern erforderliche Ausrüstung verfügen. Allfällige Kosten für die Anschaffung neuer Geräte sind von den zuständigen Behörden zu tragen.

3.5 Rechtliche Aspekte

3.5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der EMRK und der FK.