Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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mung betrifft nur den Asylbereich. Somit ist es beispielswiese auch weiterhin möglich, dass gewisse biometrische Daten anlässlich einer Ausstellung eines Ausländerausweises von Kindern unter sechs Jahren erhoben werden können (Art. 41 Abs. 4 AIG

i. V. m. Art. 71e Abs. 6 VZAE).

Aufgrund der Herabsetzung des Alters auf sechs Jahre wird Absatz 2 hinfällig und somit aufgehoben.

Art. 6d Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat (neu)

Absatz 1 übernimmt das grundsätzliche Verbot der Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen und natürliche Personen (vgl. Art. 102c Abs. 5 E-AsylG und Art. 49 Abs. 1 der neuen Eurodac-Verordnung).

Absatz 2 sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor bei der Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Nicht-Dublin-Staaten, wenn diese Daten zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung erforderlich sind und wenn die Bedingungen nach Artikel 50 der neuen Eurodac-Verordnung erfüllt sind (vgl. Art. 102c Abs. 6 E-AsylG).

Absatz 3 nennt schliesslich die Daten, die im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs oder die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bekanntgegeben werden dürfen (unter anderem: Vorname, Nachname, Staatsangehörigkeit und Art des Reisedokuments; vgl. Art. 50 Abs. 1 der neuen Eurodac-Verordnung).

Absatz 4 regelt die Bekanntgabe der Daten, die gleichzeitig mit den biometrischen Daten einer Person bekanntgegeben werden dürfen.

Art. 11 Fingerabdruckexpertinnen und -experten

Der geltende Artikel 11 AsylV 3 ist anzupassen, damit er der neuen Eurodac-Verordnung entspricht.

Absatz 1 nennt neu die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste von fedpol als zuständige Stelle für die Überprüfung der Ergebnisse eines automatischen Fingerabdruckabgleichs. Eine solche Überprüfung erfolgt künftig nur, wenn dies notwendig ist (vgl. Art. 102aquinquiesE-AsylG). In Bezug auf die Notwendigkeit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2.2. dieses erläuternden Berichts verwiesen.

Analog Absatz 1 nennt auch Absatz 2 anstelle der AFIS/DNA-Services die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste von fedpol als zuständige Stelle. Diese Formulierung ist unabhängig von künftigen Umstrukturierungen der mit diesen Aufgaben betrauten Einheiten beizubehalten. Absatz 2 regelt die Bereitstellung der Daten an die Fingerabdruckexpertinnen und -experten und die Übermittlung der Überprüfungsergebnisse.

Der Wortlaut der bisherigen Absätze 3 und 4 ist neu in Absatz 3 enthalten.

Absatz 4 setzt den neuen Aufbau des Eurodac-Systems gemäss Artikel 3 Absatz 6 der neuen Eurodac-Verordnung um, wonach das SEM als NAP die Agentur eu-LISA über eine bestätigte Übereinstimmung der Fingerabdrücke (Treffer) informiert.