Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Dadurch kann die Agentur alle im Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, in einer Sequenz miteinander verknüpfen.
Schliesslich übernimmt Absatz 5 den Inhalt des geltenden Absatzes 5 und nennt erneut die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste von fedpol als verantwortliche Stelle für die Überprüfung der Fingerabdrücke. Darüber hinaus sieht Absatz 5 Buchstabe a neu vor, dass die Überprüfung der Fingerabdrücke nicht nur nach der Markierung der Daten im Eurodac aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes, sondern auch nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt.
Art. 11a Gesichtsbildexpertinnen und -experten (neu)
Der neue Artikel 11a betreffend Gesichtsbildexpertinnen und -experten übernimmt die Vorschriften von Artikel 11, die für Fingerabdruckexpertinnen und -experten gelten. Er setzt damit Artikel 38 Absatz 5 der neuen Eurodac-Verordnung um, der neu einen Abgleich der Gesichtsbilddaten vorsieht.
Schliesslich hält Absatz 6 fest, dass auch eine Überprüfung der Gesichtsbilder möglich ist, wenn der Abgleich sowohl anhand der Fingerabdrücke als auch anhand des Gesichtsbilds erfolgt ist.
Art. 11b Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten
Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der IOP-Vorlage (BBl 2021 674) wird die Verantwortlichkeit für den Betrieb des Eurodac-Systems in Artikel 19a nVG geregelt. Infolgedessen ist dann der geltende Artikel 11b aufzuheben.
Der neue Artikel 11b wird die Zugriffsrechte der betroffenen Personen auf ihre im Eurodac gespeicherten Daten regeln. Es wird auf die Bestimmungen von Kapitel 4 des DSG verwiesen.
Das SEM ist wie bisher zuständig für die Bearbeitung der Auskunftsgesuche.
Art. 11c Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
Der neue Artikel 11c knüpft an Artikel 11b E-AsylV 3 an und regelt das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten. Soweit die Eurodac-Datenbank dem europäischen Recht unterliegt, wird auf das Verfahren nach Artikel 43 der neuen Eurodac-Verordnung verwiesen. Da das neue DSG mit der Verordnung (EU) 2016/67918 vereinbar ist, kann der entsprechende Verweis von der Schweiz berücksichtigt werden.
Das SEM ist zuständig für die Bearbeitung der Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
Art. 11d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
18 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.