Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Der neue Artikel 11d übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 11c AsylV 3. Die Verweise in Absatz 2 werden gestützt auf die neue Eurodac-Verordnung aktualisiert.
3.3.3 Änderung der ZEMIS-Verordnung Allgemeines
Die ZEMIS-Verordnung enthält die Daten aller EU- und Drittstaatsangehörigen, die sich gestützt auf das AsylG, das AIG oder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in der Schweiz aufhalten. Dabei handelt es sich in erster Linie um Personendaten, einschliesslich biometrischer Daten. Letztere betreffen jedoch nur Personen, die einen biometrischen Schengen-Aufenthaltstitel (Art. 71c und 71d VZAE) oder ein schweizerisches Reisedokument gemäss der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b RDV; SR 143.5). Was die an Eurodac übermittelten Daten betrifft, so sind die biometrischen Daten in der AFIS-Datenbank und die Personendaten im ZEMIS gespeichert (vgl. Art. 354 Abs. 3 E-StGB, BBl 2025 1485).
Anhang 1
Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung umfasst die Datenfelder des Informationssystems. Gemäss der vorliegenden Vorlage soll ein Scan der Personaldatenseite eines Identitätsausweises von Personen jeder Kategorie an das Eurodac-System übermittelt werden. Daher werden im VII. Abschnitt die Ziffern in Bezug auf den Ausländer- und Asylbereich betreffend Reise- und Identitätsdokumente geändert (Ziff. 2 Bst. c und Ziff. 3 Bst. b). Zudem wird der Inhalt dieser beiden Ziffern vereinheitlicht, und die Art sowie der Scan des Dokuments werden neu ebenfalls erwähnt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere für Eurodac relevante Elemente wie die Gefährlichkeit einer Person oder die Informationen zum Dublin-Verfahren künftig ebenfalls im System erfasst werden müssen. Zudem sind die verschiedenen Informationen zu den Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen oder den Dublin-Verfahren bereits im ZEMIS enthalten in Form von Codes. Sollten neue Informationen erfasst werden müssen, werden Codes verwendet. Die Felder unter Ziffer 3 «Asylbereich», Buchstabe c «Verfahren» enthalten diese Art von Informationen.
Ausserdem ist das Datum der biometrischen Abnahme bereits im ZEMIS aufgeführt. Dieses Feld kann bei Eurodac-Eingaben verwendet werden. Daher ist zu präzisieren, dass Gesichtsbilder künftig ebenfalls erfasst werden und dass diese Daten auch mit der Prozesskontrollnummer (PCN) verknüpft werden, um eine Vernetzung zwischen den Personendaten des ZEMIS und den biometrischen Daten des AFIS herzustellen. Aus diesem Grund werden hier die biometrischen Daten erwähnt. Anhang 1 wird entsprechend geändert.
Die Behörden, die Daten für Eurodac erfassen, müssen die allenfalls vorhandenen Informationen aus dem ZEMIS oder dem Informationssystem eRetour beschaffen, das namentlich über die Erteilung einer Rückkehr- und Reintegrationshilfe Auskunft gibt.
Anhang 4
Anhang 4 erhält eine neue Fassung. Neu wird das Eurodac-Protokoll in die Liste der Dublin-Assoziierungsabkommen aufgenommen (Bst. e).