Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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3.5.2 Datenschutz

Das in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) normierte Legalitätsprinzip verlangt, dass jedes staatliche Handeln auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Zudem verlangt Artikel 36 Absatz 1 BV, dass ein Grundrechtseingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wobei es sich bei schwerwiegenden Eingriffen um eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn handeln muss.

Artikel 34 DSG regelt die Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane. Artikel 34 DSG greift einerseits das Legalitätsprinzip auf und trägt andererseits Artikel 36 BV Rechnung, indem er von den Bundesbehörden verlangt, sich für eine Datenbearbeitung auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a DSG schreibt zudem vor, dass für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten, zu denen nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 DSG auch biometrische Daten gehören, eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz vorliegen muss.

Artikel 354 StGB (SR 311.0) erlaubt die Speicherung und den Vergleich zu Identifikationszwecken, sobald die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erfasst wurden. Es ist dabei zu beachten, dass Artikel 354 StGB jedoch nicht die Verarbeitung von Daten im Allgemeinen erlaubt und keine gesetzliche Grundlage für die Erfassung von erkennungsdienstlichen Daten darstellt.

In Bezug auf den Migrationsbereich kommen zur Erstellung von biometrischen Daten das AIG (Art. 102a und 109l E-AIG), das AsylG (Art. 98b und 99 E-AsylG), die VZAE und die AsylV 3 zur Anwendung.

Im Übrigen erfüllen die Bestimmungen im AIG und im AsylG zu Eurodac die oben genannten Voraussetzungen. Hier sind die Datenerfassung und die Umstände, unter denen diese zu erfolgen hat, geregelt. Zudem ist der automatische Abgleich mit den im Eurodac gespeicherten Daten im formellen Recht wie auch in der neuen Eurodac-Verordnung vorgesehen.

Die vorliegenden Verordnungsänderungen setzen die Einzelheiten der Zugriffe der zuständigen Stellen von Bund und Kantonen auf die neuen Eurodac-Daten nur teilweise um. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Informationen von der EU vorliegen und Gespräche mit den zuständigen Behörden geführt werden müssen. Sobald diese Einzelheiten bekannt sind, werden sie in die künftige Schweizer Eurodac-Verordnung aufgenommen. Diese Verordnung dürfte frühestens in der zweiten Phase der Inbetriebnahme von Eurodac in Kraft treten.

Alle Aspekte in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit wurden jedoch bereits in den vorliegenden Verordnungsänderungen berücksichtigt.

Aktueller Zeitplan für die Inbetriebnahme der Schengen- und Interoperabilitätssysteme

Zeitraum Wichtige Meilensteine

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