Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich zuständig ist. Da es sich hier nicht um eine Kompetenz zur ausschliesslichen Nutzung, sondern um eine Beteiligung an einem europäischen Informationssystem handelt, kann diese Präzisierung nicht in Absatz 1 erfolgen; denn dieser betrifft nur nationale Informationssysteme, die das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nutzt.
Art. 1l Eurodac
Analog den Bestimmungen für die in Artikel 1a Absatz 1 genannten Informationssysteme befasst sich ein neuer Artikel 1l mit dem Informationssystem Eurodac.
In Bezug auf Eurodac-Daten verweist Artikel 1l Absatz 1 auf Anhang 1. Dieser besteht aus einer vollständigen Liste der Daten, die ab Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung im Eurodac gespeichert sind. Die Kategorie des vorübergehenden Schutzes ist darin nicht enthalten, da die Schweiz sich nicht an der Erhebung dieser Daten im Eurodac beteiligt. Künftig sind viel mehr Daten zu erfassen als heute (vgl. Art. 111i AIG und Art. 102abisAsylG). Dazu gehören der Name und Vorname der betroffenen Person, ihr Geburtsdatum, ein Gesichtsbild oder eine Kopie der ersten Seite ihres Reisedokuments oder Identitätsausweises. Anstelle einer Auflistung dieser Daten im AsylG wird ein neuer Artikel 102cbisBuchstabe c E-AsylG vorgeschlagen. Dieser verweist auf die Durchführungsverordnungen, die künftig eine vollständige Auflistung der Daten des Eurodac-Systems enthalten werden.
Aufgrund der Kompetenzdelegation an den Bundesrat gemäss Artikel 102cbisBuchstabe d E-AsylG nennt Absatz 2 die Aufbewahrungsfristen sämtlicher Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben. Diese Fristen beginnen mit der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac zu laufen.
Die Daten von Personen mit vorübergehender Schutzgewährung werden während der gesamten Dauer der Schutzgewährung gespeichert (Abs. 3).
Absatz 4 hält fest, dass die biometrischen Daten von Personen, die an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind, nicht an Eurodac übermittelt werden (vgl. Art. 56 AsylG).
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
In der neuen Eurodac-Verordnung umfassen die biometrischen Daten neu auch die Gesichtsbilder. Infolgedessen wird der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AsylV 3 verwendete Begriff «Fotos» durch «Gesichtsbilder» ersetzt. Dieser bezeichnet digitale Aufnahmen des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen automatischen Abgleich biometrischer Daten geeignet sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. r der neuen Eurodac-Verordnung). Da dieser Artikel die biometrischen Daten definiert, die im Asylbereich und insbesondere in Zusammenhang mit Eurodac verwendet werden, wird vorgeschlagen, den Begriff «Foto» durch «Gesichtsbild» zu ersetzen. Gemäss Definition der Eurodac-Verordnung sind «biometrische Daten» Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilddaten (Art. 2 Bst. s der Eurodac-Verordnung).
Art. 6 Abs. 1 und 2
Da die neue Eurodac-Verordnung die Abnahme der biometrischen Daten von Personen ab sechs Jahren vorsieht, wird in Absatz 1 das Alter geändert. Diese Bestim-