Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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4. Verordnungsanpassungen aufgrund des Bundesbeschlusses zur Über-

nahme und Umsetzung der Überprüfungsverordnung

4.1 Ausgangslage

4.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Überprüfungsverordnung19 führt ein einheitliches Überprüfungsverfahren ein. Damit soll sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige, die beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener Grenzkodex (SGK)20 nicht erfüllen, einer standardisierten Identitäts-, Sicherheits- und Gesundheitskontrolle unterzogen werden. Diese Überprüfung erfolgt entweder direkt an den Schengen-Aussengrenzen oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Schengen-Staates, falls keine Hinweise vorliegen, dass die betroffene Person zuvor bereits einer solchen Überprüfung unterzogen wurde.

Die Überprüfung umfasst folgende Verfahrensschritte:

─ eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäss Artikel 12 der Überprüfungsverordnung;

─ die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäss Artikel 14 der Überprüfungsverordnung;

─ die Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac gemäss den Artikeln 15, 22 und 24 der Eurodac-Verordnung, sofern noch nicht erfolgt;

─ eine Sicherheitskontrolle gemäss den Artikeln 15 und 16 der Überprüfungsverordnung;

─ das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäss Artikel 17 der Überprüfungsverordnung;

─ die Zuweisung an das geeignete Verfahren gemäss Artikel 18 der Überprüfungsverordnung.

Die Überprüfung muss innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden, wenn sie an den Aussengrenzen erfolgt oder innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen der Person im Hoheitsgebiet (Art. 8 Abs. 3 und 4 der Überprüfungsverordnung). Nach Abschluss der Überprüfung sollen die betroffenen Personen dem entsprechenden Verfahren, in erster Linie dem Asylverfahren oder dem Rückführungsverfahren, zugewiesen werden.

Für die Schweiz betrifft das Überprüfungsverfahren in erster Linie folgende zwei Personengruppen:

19 Verordnung (EUa) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L 2024/1356, 22.05.2024.

20 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2225, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1.21 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2025 1486.