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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 26b
IVa. Störungen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des V. Kapitels
Art. 26b
1Stört oder verhindert eine Stark- oder Schwachstromanlage den Betrieb einer ande- ren Stark- oder Schwachstromanlage, so kann das BAKOM die Betreiberin oder den Betreiber verpflichten, die störende Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder deren Betrieb einzustellen.
2Um den Ursprung von Störungen einer Stark- oder Schwachstromanlage zu bestim- men, ist dem BAKOM Zugang zu allen Stark- und Schwachstromanlagen zu gewäh- ren.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.