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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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d. Meldung von Störungen;
e. Nachvollziehbarkeit von Vorgängen;
f. Umleitung oder Verhinderung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Kapitels
Art. 48b Sicherheit von Fernmeldeinfrastrukturen
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Fernmeldeinfrastrukturen nut- zen, welche die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit von Fernmelde- diensten gewährleisten. Die Sicherheitseinstellungen müssen standardmässig konfi- guriert und aktiviert sein und auf dem neusten Stand gehalten werden.
2Die kritischen Bestandteile der Fernmeldeinfrastruktur einer Anbieterin von Fern- meldediensten müssen von verschiedenen Herstellerinnen stammen, wobei mindes- tens eine Herstellerin in einem Staat einen Sitz haben muss, dessen Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten; er kann Kategorien, Anteile und Mindestprozentsätze festlegen.
3Stellt das BAKOM ein begründetes Sicherheitsrisiko fest, so verbietet es den Anbie- terinnen von Fernmeldediensten, betroffene Bestandteile in Betrieb zu nehmen. Es veröffentlicht eine Liste der verbotenen Bestandteile. Es kann die Ausserbetrieb- nahme oder Entfernung verbotener Bestandteile verfügen. Bei Bestandteilen, die für die Fernmeldeüberwachung nach dem BÜPF8 von Belang sind, nimmt das BAKOM vorgängig Rücksprache mit dem Dienst ÜPF.
Art. 48c Massnahmen betreffend Fernmeldeinfrastrukturen bei geopolitischen
Risiken
1Der Bundesrat kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Erwerb, die In- betriebnahme und den Betrieb von Bestandteilen von Fernmeldeinfrastruktur verbie- ten, die von Herstellerinnen stammen, die für die Schweiz ein geopolitisches Risiko darstellen oder die sich im Besitz, unter der Kontrolle oder dem Einfluss eines aus- ländischen Staates befinden, der für die Schweiz ein geopolitisches Risiko darstellt.
2Er berücksichtigt bei der Beurteilung des geopolitischen Risikos die innere und äussere Sicherheit sowie den Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes der Schweiz unter Einbezug:
a. der direkt oder indirekt verhängten Sanktionen gegen die Herstellerinnen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20029;
b. der wirtschaftlichen, technologischen und sicherheitsbezogenen Abhängig- keiten in Bezug auf die Herstellerinnen oder die Lieferkette;
c. der sicherheitsrelevanten Gefährdungslage durch Cyberangriffe, Sabotage und nachrichtendienstliche Aktivitäten;
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