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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 58

11. Kapitel: Aufsichtsinstrumente und Verwaltungssanktionen

Art. 59 Abs. 2 und 2bisBst. e

2Sie müssen dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung der Fernmeldestatistik des Bundes erforderlichen Informationen mitteilen.

2bisZu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu an- deren Zwecken genutzt werden, wenn:

e. dies zur Aktualisierung der Angaben in der Liste der Registrierungen nach den Artikeln 4 und 4a erforderlich ist.

Art. 59a Nationaler Breitbandatlas

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die meldepflichtigen Eigentümerin- nen und Betreiberinnen nach Artikel 4a müssen dem BAKOM Daten über die Er- schliessung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen liefern.

2Das BAKOM erstellt mithilfe der Daten einen nationalen Breitbandatlas und veröf- fentlicht diesen.

3Es kann die Daten auch in anderer Form veröffentlichen.

4Der Bundesrat legt die zu liefernden Daten fest.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.