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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen im Fernmeldebereich, bearbeiten, so- fern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 13b Sachüberschrift sowie Abs. 1–2bisund 4

Amts- und Rechtshilfe

1Die ComCom, das BAKOM und die Beauftragten nach den Artikeln 12c, 20b, 28a und 58 Absatz 1 geben Schweizer Behörden diejenigen Personendaten bekannt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie dürfen Daten über ver- waltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen im Fernmeldebereich be- kanntgegeben, wenn die Behörde über eine gesetzliche Grundlage verfügt, die ihnen die Bearbeitung solcher Daten erlaubt.

2Sie können ausländischen Behörden Daten bekanntgeben, die diese zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Fernmeldediensten benötigen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen im Fern- meldebereich. Die Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn die ausländische Behörde nach dem Recht ihres Staates an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist.

2bisDie Bekanntgabe nach Absatz 2 bedarf der vorgängigen Zustimmung der Com- Com, des BAKOM oder eines Beauftragten nach Artikel 12c, 20b, 28a oder 58 Absatz 1 oder muss in einem Staatsvertrag vorgesehen sein.

4Schweizer Behörden geben der ComCom, dem BAKOM und den Beauftragten nach den Artikeln 12c, 20b, 28a und 58 Absatz 1 die für den Vollzug der Fernmeldegesetz- gebung erforderlichen Daten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrecht- liche Verfolgungen oder Sanktionen im Fernmeldebereich bekannt.

Art. 13c Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen

1Die Artikel 13a und 13b gelten auch für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen.

2Die ComCom, das BAKOM und die Beauftragten nach den Artikeln 12c, 20b, 28a und 58 Absatz 1 können zum Vollzug der Fernmeldegesetzgebung Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abschnitt: Notkommunikation

Art. 20 Grundsätze

1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass die Kommunikation zwischen den Benutzerinnen und Benutzern und den von den Not- diensten sowie den Hilfs- und Beratungsdiensten betriebenen Zentralen (Notkommu- nikation) jederzeit möglich ist.

2Sie müssen dazu insbesondere die Leitweglenkung, die Standortidentifikation und die Redundanz (minimale Rückfallebene) sicherstellen.