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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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raum, insbesondere zu den Abstrahlungseigenschaften und den Abstrahlungs-einstel- lungen der betroffenen Funkanlage, zur Verfügung stellen.

2Das BAKOM kann Fahrzeuge, bei denen ein Störsignal festgestellt wird, zur Identi- fikation automatisiert optisch erfassen, gegebenenfalls anhalten lassen und kontrollie- ren. Die dabei erfassten Daten werden unverzüglich gelöscht, sofern sie nicht als Be- weismittel benötigt werden.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend das zu beschaffende System für die automatisierte optische Erfassung sowie die Anonymisierungsvoraussetzungen und legt die Aufbewahrungsdauer für Daten fest, die als Beweismittel benötigt werden.

4Das BAKOM regelt die Einzelheiten betreffend die Pflicht, Informationen auf Ver- langen zur Verfügung zu stellen.

Art. 34b

Bisheriger Art. 34a

Art. 34b

Die Artikel 13a und 13b sind auf die Bearbeitung von Personendaten durch das BAKOM, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen im Fernmeldebereich, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 31–34a erforderlich sind, sowie auf die Bekanntgabe solcher Daten an schweizerische oder ausländische Behörden anwendbar.

Art. 35b Abs. 6

6Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten der Mitbenutzung. Es kann tech- nische und administrative Vorschriften betreffend den Bau und die Installation gebäu- deinterner Anlagen erlassen, soweit dies für die Gewährleistung eines sicheren, stö- rungsfreien und diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Fernmeldediensten erforderlich und zumutbar ist.

Art. 46 Abs. 2

2Er kann nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung, der angerufenen und anru- fenden Personen sowie der Anbieterinnen und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung Ausnahmen festlegen und für Festnetzanschlüsse der Polizei, der Feuerwehr, der Sanitäts- und Rettungsdienste so- wie der Hilfs- und Beratungsdienste die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung auch ohne ausdrückliche Zustimmung der anrufenden Teilnehmerinnen und Teilneh- mer vorsehen.

Art. 46a Kinder- und Jugendschutz

1Die Anbieterinnen von Internetzugängen müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes beraten und ihnen Mit-