Vorlage
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
«%ASFF_YYYY_ID»
3Der Bundesrat legt die Kriterien für die Anerkennung der privaten und öffentlichen Stellen fest.
Art. 30a Datenbearbeitung sowie Amts- und Rechtshilfe
1Das BAKOM und die Beauftragten nach Artikel 28a sind befugt, für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 28d Buchstabe a und die Umsetzung von Artikel 28e Buch- stabe c Profilings durchzuführen, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Per- sonen, und dabei die folgenden besonders schützenswerten Personendaten zu bearbei- ten:
a. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
2Sie können diese Daten und Resultate von Profilings den für den Schutz vor Cyber- bedrohungen zuständigen Schweizer Behörden und anderen für Cybersicherheit an- erkannten privaten und öffentlichen Stellen bekanntgeben, sofern diese Behörden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Cyberbedrohun- gen über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und der Durchführung von Profilings.
4Die Artikel 13a und 13b sind auf die Bearbeitung dieser Daten und auf ihre Be- kanntgabe an schweizerische oder ausländische Behörden anwendbar.
Art. 32a Verbot störender Funkanlagen sowie anderen Anlagen und
Vorrichtungen
1Es ist verboten, Funkanlagen sowie andere Anlagen und Vorrichtungen, die dazu be- stimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.
2Als störende Anlagen und Vorrichtungen gelten auch:
a. Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Fernmeldeanlagen oder Stark- und Schwachstromanlagen mittels elektromagnetischer Wellen funktionsunfähig zu machen;
b. Fernmeldeanlagen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr Dritter zu anderen Zwecken als zu eigenen Schutzzwecken zu verhindern.
3Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Anlagen und Vorrichtungen, die von Behör- den zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden. Artikel 32b bleibt vorbehalten.
Art. 32b Fernmeldeanlagen sowie andere Anlagen und Vorrichtungen zur
Wahrung der öffentlichen Sicherheit
1Der Bundesrat regelt das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen