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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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tel bieten, mit denen Kinder und Jugendliche wirksam vor pornografischen Inhalten geschützt werden können.
2Der Bundesrat kann weitere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, erlassen.
3Damit Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs7 rasch und weltweit gelöscht werden, koordinieren das BAKOM, fedpol und die zuständigen Stellen in den Kantonen geeignete Massnah- men. Dazu können von Dritten betriebene Meldestellen sowie Behörden im Ausland beigezogen und unterstützt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterdrücken die Informationen mit por- nografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB, auf die fedpol sie hin- weist. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten melden fedpol Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Straf- gesetzbuchs, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen sind oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen wurden.
Art. 48a Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen und Schutz vor
Cyberbedrohungen
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen technische, operative und admi- nistrative Massnahmen ergreifen, um die unbefugte Manipulation von Fernmeldeinf- rastrukturen durch fernmeldetechnische Übertragungen zu bekämpfen, um die Resili- enz der Fernmeldeinfrastrukturen zu verbessern und um vor Cyberbedrohungen zu schützen. Sie sind zu diesem Zweck berechtigt, Verbindungen umzuleiten oder zu ver- hindern und Informationen zu unterdrücken.
2Das BAKOM überwacht, ermittelt und bewertet Risikofaktoren, welche die Resili- enz der Fernmeldeinfrastrukturen gefährden oder den Schutz vor Cyberbedrohungen beinträchtigen können. Es evaluiert dabei insbesondere das Vorliegen eines Sicher- heitsrisikos für die Fernmeldeinfrastrukturen nach Artikel 48b.
3Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben dem BAKOM die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 notwendigen Auskünfte, einschliesslich der Verkehrs- daten, bekannt zu geben, sofern sie darüber verfügen. Sie können untereinander und mit für Cybersicherheit zuständigen anerkannten privaten und öffentlichen Stellen zu- sammenarbeiten, um Gefährdungen durch Cyberbedrohungen festzustellen und zu be- urteilen.
4Der Bundesrat präzisiert die Massnahmen nach Absatz 1. Er kann zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken Bestim- mungen über die Sicherheit von Informationen sowie von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich:
a. Verfügbarkeit;
b. Betrieb;
c. Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen;