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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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sowie anderen Anlagen und Vorrichtungen nach Artikel 32a, die von den Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.

2Die folgenden Behörden können zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fern- meldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben:

a. Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege;

b. Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Si- cherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrich- tungen;

c. Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung;

d. die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen.

3Wer solche Anlagen und Vorrichtungen anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, muss dem BAKOM alle Informationen, die es benötigt, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Informationen, die fraglichen Anlagen und Vorrichtungen sowie die Informationen über die Behörden, die solche Anlagen und Vorrichtungen einset- zen, werden vom BAKOM als «vertraulich» klassifiziert.

Art. 34 Störung

1Es ist verboten, Fernmeldeanlagen mit dem Ziel, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, zu erstellen oder zu betreiben.

2Stört oder verhindert eine Fernmeldeanlage oder eine Stark- oder Schwachstroman- lage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin oder den Betreiber verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn die Anlage den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.

3Das BAKOM kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkan- lagen, die Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können, einschränken oder verbieten. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.

4Beeinträchtigen rechtmässige Störungen im Sinne von Artikel 32b andere öffentli- che Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 2 angewendet.

Art. 34a Lokalisierung von Störungen

1Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks oder einer Stark- oder Schwachstromanlage zu bestimmen, ist dem BAKOM Zugang zu allen Fernmeldeanlagen sowie Stark- und Schwachstromanlagen zu gewähren. Auf Verlangen müssen die Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fern- meldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten dem BAKOM die Gesamt- heit der relevanten technischen Informationen betreffend den massgeblichen Zeit-