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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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deverkehr (Dienst ÜPF) ist. In diesen Fällen erfolgt eine Rücksprache mit dem Dienst ÜPF.
Art. 6b Sperrung von Telefonnummern und Domain-Namen
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen auf Hinweis des Bundesamts für Polizei (fedpol) bei einem begründeten Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug nach Artikel 146 des Strafgesetzbuchs5 (StGB) die betreffende schweizerische Tele- fonnummer sperren; die Sperrung darf höchstens fünf Tage dauern.
2Absatz 1 gilt auch für die Registerbetreiberinnen einer Domain hinsichtlich der Sper- rung eines Domain-Namens zweiter Ebene, der einer Internet-Domain untergeordnet ist, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist.
3Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) unterstützt das fedpol bei der Beurtei- lung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 und stellt diesem zu diesem Zweck Informationen aus Meldungen nach Artikel 73b des Informationssicherheits- gesetzes vom 18. Dezember 20206 zu.
4Die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht kann anordnen, dass die Tele- fonnummer oder der Domain-Name bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gesperrt bleibt.
5Bei der Sperrung von Telefonnummern stellt die zuständige Behörde sicher, dass keine solche erfolgt, sofern ihnen bekannt ist, dass die betroffene Nummer Gegen- stand eines Überwachungsauftrags des Diensts ÜPF ist. In diesen Fällen erfolgt eine Rücksprache mit dem Dienst ÜPF.
Art. 13 Abs. 1 und 3
1Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das BAKOM einer um Auskunft ersuchenden Person Folgendes bekannt:
a. Name und Adresse:
1. der registrierten Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen,
2. der Anbieterinnen von Mehrwertdiensten;
b. welche Dienste die Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen an- bieten;
c. sie betreffende verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio- nen im Fernmeldebereich.
3Aufgehoben
Art. 13a Abs. 1
1Die ComCom, das BAKOM und die Beauftragten nach den Artikeln 12c, 20b, 28a und 58 Absatz 1 können Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und
5 SR 311.0
6 SR 128