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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190210 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1, 2 Bst. d sowie 2bisund 2ter
1Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren, Schäden und Stö- rungen, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.
2Er regelt:
d. den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks sowie der Stark- und Schwachstromanlagen vor elektromagnetischen Störungen; er kann insbe- sondere die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Ver- träglichkeit von Stark- und Schwachstromanlagen festlegen.
2bisBeim Erlass von Vorschriften nach Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigt er die anerkannten internationalen Regelungen.
2terEr kann den Erlass technischer und administrativer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen. Dieses kann technische Normen selbst er- arbeiten oder bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, oder technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklären. Es berücksichtigt dabei die internationalen Normen.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1Die Kontrolle über die Ausführung der Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 Buch- staben a–c wird übertragen:
2Die Kontrolle über die Ausführung der Vorschriften nach Artikel 3 Absätze 2 Buch- stabe d, 2bisund 2terwird dem BAKOM übertragen.
Art. 22
Der Bundesrat kann anstelle der beiden Kontrollstellen nach Artikel 21 Absatz 1 ein einziges Inspektorat einsetzen.