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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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3Der Bundesrat kann nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbie- terinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der interna- tionalen Harmonisierung:

a. die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auf Anbieterinnen anderer Fernmel- dedienste ausdehnen, sofern die Dienste öffentlich zugänglich sind und ver- breitet genutzt werden;

b. Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 2 vorsehen;

c. vorsehen, dass Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne ausdrückliche Zu- stimmung der Benutzerin oder des Benutzers genutzt werden dürfen.

Art. 20a Systemaufgaben

1Die Notkommunikation muss mit den folgenden übergeordneten Aufgaben (Sys- temaufgaben) durch eine oder mehrere Anbieterinnen sichergestellt werden:

a. Betrieb eines ausschliesslich der Notkommunikation dienenden, jederzeit ver- fügbaren Netzes;

b. redundanter Betrieb des gesamten Netzes nach Buchstabe a oder von Teilen davon durch eine Zweitanbieterin;

c. Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes;

d. Betrieb einer zentralen, jederzeit verfügbaren Koordinationsstelle für akute Notkommunikationsanliegen;

e. Betrieb einer Test- und Integrationsplattform, die End-zu-End-Tests ermög- licht;

f. Datenerhebung zur Überprüfung der Qualitätsvorgaben.

2Zur Gewährleistung der Notkommunikation müssen die dazu verpflichteten Anbie- terinnen die technischen Anforderungen einhalten, die sich aus den Systemaufgaben ergeben.

3Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Systemaufgaben und legt die Anforderungen fest, welche die verpflichteten An- bieterinnen erfüllen müssen, um die Verfügbarkeit der Systemaufgaben zu gewähr- leisten.

Art. 20b Verpflichtung zum Angebot von Systemaufgaben

1Stellt das BAKOM fest, dass eine oder mehrere Systemaufgaben nicht sichergestellt sind, so kann es eine oder mehrere Anbieterinnen dazu verpflichten, diese zu gewähr- leisten.

2Kommen mehrere Anbieterinnen für eine Systemaufgabe in Frage, so führt das BAKOM ein Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren durch. Das öffentliche Be- schaffungsrecht ist nicht anwendbar.

3Das BAKOM kann eine Anbieterin ohne Ausschreibungs- oder Einladungsverfah- ren bestimmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: