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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten
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2Registrierte Anbieterinnen dürfen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1 nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben.
3Das BAKOM kann weitere Anbieterinnen von Fernmeldediensten registrieren, die im Fernmeldebereich Dienstleistungen von massgeblicher technischer oder wirt- schaftlicher Bedeutung anbieten. Es kann auch Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten und Eigentümerin- nen von Kabelkanalisationen, welche diese Dritten zum Gebrauch in der Schweiz überlassen, registrieren.
4Es führt eine Liste der registrierten Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreibe- rinnen, einschliesslich der Eigentümerinnen und Betreiberinnen nach Artikel 4a, so- wie von deren Angebot von Fernmeldediensten oder -anlagen; es kann die Liste ver- öffentlichen.
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung; er kann bei einer zeitlich oder örtlich begrenzten Erbringung von Fernmeldediensten Ausnahmen von der Re- gistrierung nach Absatz 1 vorsehen.
Art. 4a Meldepflicht
1Eigentümerinnen oder Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten, die damit Gebäude erschliessen, müssen sich beim BAKOM mel- den. Das BAKOM registriert die gemeldeten Eigentümerinnen und Betreiberinnen.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
Art. 6a Sperrung des Zugangs zu Telefonie und Internet
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und In- ternet für Personen sperren:
a. die gegenüber der Anbieterin:
1. eine fiktive Identität verwendet haben,
2. die Identität einer Person verwendet haben, die mit der Anbieterin kein Vertragsverhältnis eingehen wollte;
b. die sich gegenüber der Anbieterin mit einem Dokument ausgewiesen haben, das die Anforderungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20164 betref- fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) nicht er- füllt;
c. wenn die Übermittlung des Dokuments an die zuständigen Behörden in der Schweiz, mit dem sich die Person gegenüber der Anbieterin im Ausland aus- gewiesen hat, aus technischen oder juristischen Gründen nicht stattgefunden hat.
2Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf eine Sperrung verzichtet wird, wenn ihnen bekannt ist, dass der betreffende Zugang zu Internet oder Telefonie Ge- genstand eines Überwachungsauftrags des Diensts Überwachung Post- und Fernmel-